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Satzungsänderungsanträge

Begonnen von ML67, 10.11.2023, 21:43 CET

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ML67

Hallo zusammen,

wie die Mitglieder unter euch sicher schon mitbekommen haben, wird der Ehrenrat zur Mitgliederversammlung eine Reihe von Satzungsänderungsanträgen einbringen. Insbesondere die Ereignisse des Frühsommers haben uns bewogen, die bestehenden Regelungen kritisch zu prüfen und Änderungen vorzuschlagen, wo wir sie für angebracht halten.

Kritisiert wurden wir - im Grundsatz auch völlig berechtigt – bereits dafür, dass wir nicht frühzeitig eine breite Diskussion gesucht haben. Wer mich kennt, weiß, dass ich es durchaus befürworte, derartige Themen möglichst zeitig möglichst breit zu erörtern. Vorliegend hatten wir jedoch schlicht ein Zeitproblem. Allein die Verständigung innerhalb des Ehrenrates hat naturgemäß mehrere Sitzungen erfordert; außerdem wollten wir zumindest auch die weiteren Gremien beteiligen, um hier verschiedene Gesichtspunkte mit zu berücksichtigen. Damit war das Zeitfenster bis zum Zeitpunkt der Einladung schon ziemlich ausgeschöpft. Außerdem hatte ja grundsätzlich jedes Mitglied die Möglichkeit, eigene Anträge einzubringen, die dann auch nicht zwingend öffentlich diskutiert werden. Es macht hier in meinen Augen durchaus einen Unterschied, ob eine Satzung komplett neu geschrieben wird oder nur punktuelle Änderungen erfolgen. Dennoch ist die Kritik natürlich angekommen. Sofern der neue Ehrenrat die Arbeit der Überprüfung der Satzung fortsetzen sollte, wird eine frühzeitige Einbeziehung breiter Kreise von uns als bisherigen Ehrenratsmitgliedern angeregt werden.

Außerdem sind die vorgeschlagenen Regelungen noch nicht ,,in Stein gemeißelt". Es ist durchaus möglich, in der Diskussion bis zur Mitgliederversammlung, aber auch noch in der Mitgliederversammlung Änderungen vorzunehmen. Deshalb möchte ich nachstehend kurz erläutern, was unsere Beweggründe für die vorgeschlagen Änderungen sind.

VG, Mario

ML67

Komplex I (Schreib- und Formulierungsfehler)

Satzung bislangÄnderungen

§ 13 Organe des Vereins

(7) Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Teilnehmern/Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung einschließlich des Sponsorings oder des Spielbetriebes stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, dürfen nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Lizenznehmers/Teilnehmers sein. ...

§ 13 Organe des Vereins

(7) Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Teilnehmern/Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung einschließlich des Sponsorings oder des Spielbetriebes stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, dürfen nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Lizenznehmers/Teilnehmers Vereins sein. ...

§ 14 Mitgliederversammlung

(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
a) die Entgegennahme ..
b) die Entgegennahme des Berichts des Aufsichtsrates, ...

§ 14 Mitgliederversammlung

(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
a) die Entgegennahme ...
b) die Entgegennahme des Berichts Rechenschaftsberichts des Aufsichtsrates, ...
§ 15 Aufsichtsrat
(4) Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung der der Geschäftsführung des Vorstandes. ...
§ 15 Aufsichtsrat
(4) Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung der der Geschäftsführung des Vorstandes. ...

Dieser Komplex betrifft im Wesentlichen aufgefallene Formulierungsfehler. Nur beim Bericht des Aufsichtsrates macht es auch einen inhaltlichen Unterschied, ob es lediglich ein einfacher Bericht (wie beim Ehrenrat) oder aber ein Rechenschaftsbericht ist, der u.a. auch die Grundlage für die Entlastungsabstimmung darstellt. Ich vermute aber, dass auch hier bloß ein Schreibfehler vorliegt.

ML67

Komplex II (Mitgliederversammlung)

Satzung bislangÄnderungen

§ 14 Mitgliederversammlung

(6) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin. Die Einladung muss in Textform erfolgen. Die Einladung hat den Termin, den Tagungsort mit Tagungsbeginn und die vorläufige Tagesordnung zu beinhalten. Der Tagesordnung sind der jeweils letzte bestätigte Jahresabschluss des Vereins und aller Tochtergesellschaften, bei denen der Verein Hauptgesellschafter ist, beizufügen. Bei Wahlen...

§ 14 Mitgliederversammlung

(6) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin. Die Einladung muss in Textform erfolgen. Die Einladung hat den Termin, den Tagungsort mit Tagungsbeginn und die vorläufige Tagesordnung zu beinhalten. Der Tagesordnung sind der jeweils letzte bestätigte Jahresabschluss des Vereins und aller Tochtergesellschaften, bei denen der Verein Hauptgesellschafter ist, beizufügen. Ab der Einladung sind die vorläufigen Jahresabschlüsse (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) des Vereins und aller Tochtergesellschaften des letzten Geschäftsjahres und der vom Aufsichtsrat genehmigte Finanzplan des laufenden Geschäftsjahres in der Geschäftsstelle zur Einsicht bereitzuhalten; auf Verlangen sind die Unterlagen dem Mitglied herauszugeben.  Bei Wahlen...

Diese Änderung dient der Vereinfachung der Vorbereitung einer Mitgliederversammlung. Richtig und wichtig sind frühzeitige Informationen der Mitglieder. Fraglich ist aber auch, wieviele Mitglieder sich mit der Thematik tatsächlich befassen (wollen). Der generelle Versand verursacht durchaus Einiges an Kosten und Arbeitszeit, daher künftig nur auf Verlangen.

(9) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von einem Mitglied des Ehrenrates geleitet. Das Versammlungspräsidium kann auch ein anderes Mitglied des Versammlungspräsidiums zum Versammlungsleiter bestimmen. ...
(9) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von einem Mitglied des Ehrenrates geleitet. Das Versammlungspräsidium Der Ehrenrat kann auch ein anderes Mitglied des Versammlungspräsidiums Vereins zum Versammlungsleiter bestimmen.  . ...

Die Idee hinter der Regelung war, dass der Ehrenrat den Vorstand entlastet und aufgrund seiner Stellung als Vereinsschlichter auch geeignet erscheint, eine Mitgliederversammlung zu moderieren. Das ist auch als Aufgabe des Ehrenrates geregelt. Daher sollte der Ehrenrat hier nicht vom Versammlungspräsidium überstimmt werden können. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass kein Mitglied des Ehrenrates die Versammlung leiten will oder kann, sollte er auch selbst nach Ersatz suchen können und müssen.

ML67

Komplex III (Aufsichtsrat)

Hier hat es im Nachgang zur Einladung noch eine inhaltliche Änderung gegeben. Deshalb wird der Komplex nach jetzigem Stand in zwei Teilbereiche aufgeteilt.

Teil 1:

Satzung bislang1. Alternative2. Alternative

§ 15 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf, maximal sieben Mitgliedern, ... Dem Aufsichtsrat müssen mindestens zwei Vertreter der Gesellschafter einer Tochtergesellschaft angehören; sie dürfen jedoch nicht die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates stellen. ....

§ 15 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf, maximal sieben Mitgliedern, ... Dem Aufsichtsrat müssen sollen  mindestens zwei drei  Vertreter der Gesellschafter einer Tochtergesellschaft angehören; sie dürfen jedoch nicht die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates stellen. ...

§ 15 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf sechs, maximal sieben acht  Mitgliedern, ... Dem Aufsichtsrat müssen sollen  mindestens zwei drei  Vertreter der Gesellschafter einer Tochtergesellschaft angehören; sie dürfen jedoch nicht die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates stellen. ....

Die bisherige Regelung ,,müssen" ist zwingend. Es ist aber nicht geregelt bzw. nach meiner Ansicht nicht vernünftig regelbar, was geschieht, wenn mangels Kandidaten oder aufgrund von Rücktritten die Mindestzahl unterschritten wird. Genau das Problem stellt sich bei der aktuellen Besetzung des Aufsichtsrates. Deshalb künftig besser ,,sollen", d.h. es ist gewünscht, aber nicht zwingend - der Aufsichtsrat ist auch dann satzungskonform besetzt, wenn die Zahl unterschritten wird.

Außerdem gab es aus den Reihen der Gesellschafter den Wunsch, die Anzahl der Gesellschaftsvertreter um eine Person zu erhöhen. Damit soll ein Werben um neue Gesellschafter erleichtert werden. Der ursprüngliche Vorschlag des Ehrenrates sah vor, den Aufsichtsrat gleichzeitig um einen Platz zu erweitern, um - wie bislang - ggf. einen Gesellschafter frei wählen zu können. Im Nachgang wurden wir darüber informiert, dass es laut Nachfragen in der Mitgliedschaft auch eine Bereitschaft zur Erhöhung der Gesellschafterplätze ohne Erhöhung der Aufsichtsratsplätze gäbe. Um dem nicht im Wege zu stehen, ist die Abstimmung nunmehr in zwei alternativen Varianten nacheinander geplant.

ML67

Komplex III (Aufsichtsrat)

Teil 2:

Satzung bislangÄnderungen

§ 15 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus ...; sie dürfen jedoch nicht die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates stellen. Der Aufsichtsrat kann .... ....

§ 15 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus ...; sie dürfen jedoch nicht die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates stellen. Als Gesellschaftsvertreter zählen natürliche Personen als Gesellschafter sowie Personen, die als gesetzliche Vertreter oder Prokuristen von Gesellschaftern tätig sind.  Der Aufsichtsrat kann ....

Mit der Erweiterung soll klar abgrenzbar dargestellt werden und außerdem nachprüfbar sein, wer Gesellschaftsvertreter sein kann.

(2) Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Aufsichtsratsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Scheidet ein Mitglied des  Aufsichtsrates vorzeitig aus...(2) Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Aufsichtsratsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Aufsichtsratsmitglieder, die ausschließlich nach Abs. 1 Satz 4 gewählt wurden und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 5 nicht mehr erfüllen, haben dies unverzüglich anzuzeigen; sie scheiden mit sofortiger Wirkung aus dem Aufsichtsrat aus.  Scheidet ein Mitglied des  Aufsichtsrates vorzeitig aus... Entsteht durch das Ausscheiden von Aufsichtsratsmitgliedern eine Mehrheit von Gesellschaftsvertretern und stehen keine Nachrücker zur Verfügung, scheiden Gesellschaftsvertreter mit dem geringsten Wahlergebnis aus, bis diese Mehrheit beseitigt ist.  ...

Die erste Ergänzung betrifft den Fall, dass ein Aufsichtsratsmitglied als reiner  Gesellschaftsvertreter (nach den Plätzen 1-7/8) gewählt wurde, später seine Funktion innerhalb des Gesellschafters aber verliert. Das kann problematisch werden, unter Umständen vertritt er nicht mehr die Interessen des Gesellschafters ... daher sofortiges Ausscheiden und Ersetzung durch Nachrücker. Dies gilt natürlich nicht, wenn ohnehin regulär (Platz 1-7/8) gewählt wurde.

Die weitere Ergänzung ist für den Fall, dass Gesellschaftsvertreter im Laufe der Wahlperiode die Mehrheit erlangen sollten, was nach Satzung unzulässig ist. Daher ist auch hier ein Ausscheiden notwendig, bis die Besetzung wieder satzungskonform ist.

(4) Dem Aufsichtsrat obliegt die ... Er unterstützt den Vorstand in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten, ist hierbei jedoch immer beratend tätig.(4) Dem Aufsichtsrat obliegt die ... Er unterstützt den Vorstand in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten, ist hierbei jedoch immer beratend tätig. Er kann, sofern dies den aktuell anzuwendenden Bestimmungen des Deutschen Fußball-Bundes bzw. der Deutsche Fußball Liga GmbH entspricht, einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, der den vom Vorstand erstellten Jahresabschluss und den Lagebericht prüft, beauftragen.

Damit soll dem Aufsichtsrat eine weitere Möglichkeit eingeräumt werden, um eine effektive Kontrolle und Aufsicht zu gewährleiten.

(6) Zu den weiteren Aufgaben des Aufsichtsrates gehört ferner die Zustimmung
...
(6) Zu den weiteren Aufgaben des Aufsichtsrates gehört ferner die Zustimmung
...
k) zur Beschlussfassung über die Satzungen bzw. Gesellschafterverträge der Tochtergesellschaften des Vereins sowie deren Änderungen.
...(7) Der Aufsichtsrat vertritt den Verein gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich. Er bestätigt das Vertragsverhältnis mit den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern, insbesondere deren Vergütung. Aus besonderem Anlass kann er eine angemessene Vergütung für nicht hauptamtlich tätige Vorstandsmitglieder festsetzen .

Stand jetzt ist für Änderungen des Gesellschaftervertrages der GmbH ausschließlich die Gesellschafterversammlung zuständig. Soweit, so normal. Allerdings entscheiden aufgrund 50+1 ausschließlich die dort anwesenden Vorstandsmitglieder, d.h. die Verantwortung liegt in der Hand weniger Personen. In Anbetracht der Bedeutung solcher Änderungen sollte auch hier eine Kontrolle durch den Aufsichtsrat erfolgen; das dient im Übrigen auch dem Schutz der Minderheitengesellschafter.

Der weitere Absatz dient der Klarstellung der Befugnisse zwischen Vorstand und Aufsichtsrat.

ML67

Komplex IV (Vorstand)

Satzung bislangÄnderungen

§ 16 Vorstand

(3) Dem Vorstand obliegen alle Vereinsaufgaben, deren Erledigung satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Er kann zu seiner Unterstützung einzelne Personen oder Gremien mit speziellen Aufgaben betrauen und für diese Zwecke den Betreffenden allgemein oder in besonderen Fällen Teilnahme- und Vortragsrecht in seinen Sitzungen einräumen. ...

§ 16 Vorstand

(3) Dem Vorstand obliegen alle Vereinsaufgaben, deren Erledigung satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Er kann zu seiner Unterstützung einzelne Personen oder Gremien mit speziellen Aufgaben betrauen und für diese Zwecke den Betreffenden allgemein oder in besonderen Fällen Teilnahme- und Vortragsrecht in seinen Sitzungen einräumen. Das Recht zur Kooptierung von Vorstandsmitgliedern wird ausgeschlossen.  ...

Die ergänzende Regelung dient der Klarstellung. Das Verbot ergibt sich eigentlich schon im Umkehrschluss aus der nur den Aufsichtsrat bestehenden Regelung. Da sich aber nicht daran gehalten wurde, sollte es klarer geregelt werden.

(4) Je zwei Vorstandsmitglieder zusammen vertreten den Verein nach außen. ... Der Aufsichtsrat kann einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern Befreiung von den Beschränkungen der 2. Alternative des § 181 BGB gewähren.(4) Je zwei Vorstandsmitglieder zusammen vertreten den Verein nach außen. ... Der Aufsichtsrat kann einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern Befreiung von den Beschränkungen der 2. Alternative des § 181 BGB gewähren. Der Vorstand ist insgesamt von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen, soweit durch ein Rechtsgeschäft eines der Vorstandsmitglieder rechtlich oder wirtschaftlich, persönlich oder über nahe Angehörige oder verbundene Unternehmen begünstigt oder verpflichtet wird. Eine Befreiung von diesen Beschränkungen kann nur für jeden begründeten Ausnahmefall per Beschluss des Aufsichtsrates herbeigeführt werden. Sie ist vor Abschluss des Rechtsgeschäftes vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates und einem weiteren Aufsichtsratsmitglied unter genauer Bezeichnung des genehmigten Geschäfts schriftlich zu erteilen.
...(13) Bei dauernder Beschlussunfähigkeit des Vorstandes, die der Aufsichtsrat feststellt, geht die Geschäftsführung auf den Aufsichtsrat über. Der Aufsichtsrat hat gemäß §§ 26 ff. BGB jedoch keine Vertretungsmacht gegenüber Dritten, somit auch nicht gegenüber Tochtergesellschaften. Er hat daher unverzüglich die Neubesetzung des Vorstandes herbeizuführen.

Die erste Neuregelung dient der Beschränkung bzw. Verhinderung von In-Sich-Geschäften der bestellten Vorstände. Die Ergänzung in Abs. 13 erfolgt wiederum zur Klarstellung. Diese Regelung war auch in allen Entwürfen der aktuellen Satzung enthalten, nur in der Schlussfassung nicht – wurde ggf. schlicht vergessen.

ML67

Komplex V (Ehrenrat)

Satzung bislangÄnderungen

§ 17 Ehrenrat

(2) Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. ... Führt das Ausscheiden von Ehrenratsmitgliedern zur Unterschreitung der Mindestanzahl nach Abs. 1 S. 1 und stehen keine Nachrücker zur Verfügung, hat eine Nachwahl zu erfolgen.

§ 17 Ehrenrat

(2) Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. ... Führt das Ausscheiden von Ehrenratsmitgliedern zur Unterschreitung der Mindestanzahl nach Abs. 1 S. 1 und stehen keine Nachrücker zur Verfügung, hat eine Nachwahl zu erfolgen. Das Recht zur Kooptierung von Ehrenratsmitgliedern wird ausgeschlossen.

Die ergänzende Regelung dient der Klarstellung, wie beim Vorstand. Das Verbot ergibt sich eigentlich schon im Umkehrschluss aus der nur den Aufsichtsrat bestehenden Regelung. Da sich aber nicht daran gehalten wurde, sollte es klarer geregelt werden.

(3) Der Ehrenrat hat die Aufgabe darauf Einfluss zu nehmen, dass die Tradition und das Ansehen des Vereins entsprechend den Werten unserer Gesellschaft und dem Leitbild bewahrt und gefördert wird. Er ist das höchste gewählte Vereinsorgan. ...(3) Der Ehrenrat hat die Aufgabe darauf Einfluss zu nehmen, dass die Tradition und das Ansehen des Vereins entsprechend den Werten unserer Gesellschaft und dem Leitbild bewahrt und gefördert wird. Er ist das höchste gewählte Vereinsorgan.  ...

Die bisherige Regelung ist eine inhaltsleere Floskel. Sie ist in Anbetracht der Aufgaben der Gremien auch nicht zutreffend und daher ersatzlos zu streichen.

ML67

Sorry für die unterschiedliche Darstellung der Synopse - ich bin leider kein bb-Code-Profi und hab nicht gefunden, wie man eine feste Tabellenbreite einstellen kann.

Inhaltlich noch kurz zur Ergänzung: Damit wir nicht über jede Änderung einzeln abstimmen müssen, erfolgt die Einteilung in Komplexe, die dann als Block zur Abstimmung gestellt werden sollen. Ich schenke mir an dieser Stelle auch die Änderungen der Wahlordnung, da diese nur logische Folge der Satzungsänderung werden. und nun: Feuer frei :)

cfcforever

#8
Vielen Dank für diese Aufbereitung. Da steckt richtig viel Arbeit dahinter. Aber ein großes Problem bleibt aktuell. 

Wir kommen nach meiner Auffassung um eine Neuwahl des Aufsichtsrates nicht umher.

Deswegen wird auch ein entsprechender Antrag zeitnah und fristgemäß nach Erstellung eines diesbezüglich in Auftrag gegebenem Gutachten im Hinblick auf die MV eingereicht.

Status quo:

Die Satzung sieht als Mindestzahl 5 Personen vor. Derzeit sind

Norman Löster
Jörg Illing
Stephan Ballack und
Tino Kermer

Mitglieder und - das ist entscheidend - stimmberechtigte Mitglieder. Die satzungsgemäße Mindestzahl bezieht sich denknotwendig auch auf 5 stimmberechtigte Mitglieder. Andernfalls könnte ein stimmberechtigtes Mitglied und vier nicht stimmberechtigte Mitglieder den Aufsichtsrat bilden.

Jürgen Thomas ist nicht stimmberechtigt. Und im Übrigen nach dem Wortlaut auch nicht zu den 5 Mitgliedern hinzuzuzählen. Die Satzung schreibt, dass über die 5 Mitglieder weitere Mitglieder kooptiert werden können. Das bedeutet 5 Mitglieder plus kooptierte Mitglieder.

Uwe Hildebrand hat nach der Pressemitteilung im Sommer sein Amt niedergelegt. Nunmehr offenbar bloß ruhend gestellt. Hier sollte Klarheit geschaffen werden. Überdies ist rechtlich umstritten, ob Aufsichtsräte überhaupt ihr Amt ruhen lassen können. Sollte man Aktienrechtliche Vorschriften für anwendbar erklären, geht dies nicht.

Der Ehrenrat sollte sich diesem Problem im Vorfeld der MV dringend widmen.
 

ML67

Ich finde es zwar etwas unschön, hier jetzt Fragen zu erörtern, die mit dem Thema des Beitrages nicht unbedingt zu tun haben, aber da der Ehrenrat ausdrücklich angesprochen wurde, will ich kurz meinen Senf dazugeben:

Nach meiner Erinnerung hat Uwe Hildebrand sein Amt nicht niedergelegt, sondern ausdrücklich ruhend gestellt - ich hab allerdings jetzt nicht die offizielle Pressemitteilung, sondern nur den MDR-Bericht.

Und ich bleibe der Meinung, dass die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder passt. Es gibt keinen Beendigungstatbestand ,,Ruhen". Zum Beispiel ,,ruht" auch das Mandat von Jürgen Rotter als Ehrenrat ohne ausdrückliche Erklärung schon mehrere Jahre aufgrund seiner Erkrankung. Deswegen verliert er auch nicht sein Stimmrecht; er übt es nur nicht aus. Ich gehe auch davon aus, dass das Vereinsrecht gegenüber dem Aktienrecht etwas ,,lockerer" gestaltet ist, da hier im Unterschied zur AG regelmäßig juristische Laien im Ehrenamt agieren.

Kann man sicher auch anders sehen, aber, und dieser Fakt ist für mich entscheidend: dann würde es nicht zu einer Neuwahl, sondern nur zu einer Nachwahl bis Ende der Legislaturperiode, d.h. bis Ende nächsten Jahres führen. Das bedeutet, dass spätestens Ende Mai nächsten Jahre die tatsächliche Neuwahl eingeleitet werden muss. Vor diesem Hintergrund sehe ich eine großzügige Auslegung durchaus als gerechtfertigt an, da die Nachwahl zu einer faktischen Amtszeit von nur wenigen Monaten führen würde, vom Aufwand (wohl personell als auch finanziell) mal abgesehen.

Wenn jemand unter Berücksichtigung dieses Umstandes tatsächlich - wahrscheinlich nicht ganz wenig Geld - für die Erstellung eines Gutachtens ausgibt, darf wohl die Frage erlaubt sein, ob das dem Interesse des Vereins dienen kann oder eher aus gekränkter Eitelkeit erfolgt.

Falls das Thema weiter diskutiert werden soll - obwohl wir wohl beide eh bei unseren gegensätzlichen Auffassungen bleiben werden - dann aber bitte nicht hier, sondern in einem eigenen Beitrag.

Lars

Gute Idee, hier die geplanten Änderungen zu erläutern. Inhaltlich sind die größtenteils nachvollziehbar, mit folgenden Ausnahmen:

- Die Mindestzahl an Vertretern von GmbH-Gesellschaftern im Aufsichtsrat des Vereins war schon immer kritisch zu sehen, weil sie die klare Trennung zwischen den Gremien und Organen verwischt. Nach dem Drama vor der Saison hat es sich absolut bestätigt, dass diese Struktur eine Fehlkonstruktion ist. Der Aufsichtsrat hat völlig dabei versagt, die existenzbedrohende finanzielle Situation der GmbH zu verhindern oder überhaupt zu erkennen. Der Aufsichtsrat war auch nicht in der Lage, trotz der immensen Vorwürfe die nötige Mehrheit für die zwingend erforderliche Abberufung von Vorstandsmitgliedern zu finden. Dabei spielten offensichtlich die Gesellschaftervertreter eine wesentliche Rolle, siehe damaliger Aufsichtsratsvorsitzender und die Abstimmung zur Abwahl des Vorstands. Und darauf will man jetzt mit noch mehr Gesellschaftervertretern im Aufsichtsrat reagieren?

- Falls eine Erhöhung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf mindestens sechs beschlossen wird, stellt sich die Frage, was das für Konsequenzen hat, da aktuell nur fünf Aufsichtsratsmitglieder vorhanden sind. Wurde das juristisch genau geprüft? Denn die Satzungsänderung dürfte dann auf jeden Fall während der noch laufenden Amtszeit wirksam werden.

- Wirklich erschreckend finde ich die geplante Streichung der Vorab-Verteilung der Jahresabschlüsse von Verein und GmbH:
  • Die aktuelle Satzung sieht das vor. Warum waren trotzdem keine Jahresabschlüsse in meiner Einladung? Das ist ein klarer Satzungsverstoß!
  • Die genannten Gründe sind ein Witz. Die Einladung muss schriftlich erfolgen, was aber auch eine Einladung per Mail zulässt, die bei der Mehrzahl der Mitglieder möglich sein sollte. Kosten und Arbeitszeit sind also überschaubar, zumal der auf der letzten MV gezeigte Jahresabschluss aus einer ganzen Seite bestand. Und wie groß würde zukünftig bitteschön der Arbeitsaufwand für die Geschäftsstellenmitarbeiter, falls sich auch nur eine zweistellige Anzahl von Mitgliedern nicht abschrecken lässt und wirklich zur Einsichtnahme vorbeikommt?
  • Und wie kann man vermuten, dass das nach einer Insolvenz vor ein paar Jahren und einer Fast-Insolvenz vor ein paar Monaten niemanden interessiert?
  • Ich war schon auf der letzten MV über die Präsentation der Bilanz verärgert. Ich saß in einer der vordersten Reihen und konnte das schon nur mit Mühe lesen. Wie katastrophal, existenzbedrohend und unerklärlich die Zahlen waren, wurde mir durch die von allen Seiten verbreitete Lila-Laune-Stimmung erst auf der Rückfahrt klar. Und veröffentlicht wurde die Bilanz satzungswidrig erst Monate nach der MV an einer unauffindbaren Stelle der Homepage. Wenn man diesen allen entscheidenden Aspekt nicht vor der Mitgliederversammlung und mit anderen diskutieren kann, erweckt das den Eindruck von Geheimniskrämerei. Wer hat schon Zeit für eine Fahrt auf die Geschäftsstelle? Wozu sollte man das tun, wenn die nach der MV eh veröffentlicht werden muss?

- Sehr kritisch sehe ich übrigens auch den diesjährigen Termin an einem Donnerstag eine Woche vor Weihnachten. Wie soll man das als auswärtiges Mitglied einrichten, wenn so spät im Jahr der Urlaub schon längst eingereicht ist, man aber auch noch den Freitag freinehmen müsste? Warum zwingt mich eine MV überhaupt zu solchen Überlegungen, anstatt an einem Freitag mit etwas mehr Abstand zu Weihnachten und möglichst vor einem Heimspielwochenende stattzufinden?

dFT

Zitat von: Lars am 11.11.2023, 19:13 CETGute Idee, hier die geplanten [...] vor einem Heimspielwochenende stattzufinden?

Ein Zitat von A bis O, weil ich mich Lars´ Lob fürs Aufzeigen der Änderungsvorschläge und auch seinen kritischen Anmerkungen anschließe. Evtl. kann ja der eine oder andere Gedanke, der zu den Vorschlägen geführt hat, noch dargelegt werden?
 

ML67

Danke schon mal für das Feedback. Und ich ärger mich schon jetzt, dass es uns nicht gelungen ist, frühzeitig mehr Meinungen einzuholen.

L: deine Beiträge sind mir schon bei der Satzungsneufassung aufgefallen. Falls ich weiter an der Satzung rumdoktern kann, hätt ich dich auf alle Fälle gern im Boot. Hab leider kein Gesicht zur Person; quatsch mich am besten zur MV einfach mal an.

Im Detail:

Zitat von: Lars am 11.11.2023, 19:13 CET- Die Mindestzahl an Vertretern von GmbH-Gesellschaftern im Aufsichtsrat des Vereins war schon immer kritisch zu sehen, weil sie die klare Trennung zwischen den Gremien und Organen verwischt. Nach dem Drama vor der Saison hat es sich absolut bestätigt, dass diese Struktur eine Fehlkonstruktion ist. Der Aufsichtsrat hat völlig dabei versagt, die existenzbedrohende finanzielle Situation der GmbH zu verhindern oder überhaupt zu erkennen. Der Aufsichtsrat war auch nicht in der Lage, trotz der immensen Vorwürfe die nötige Mehrheit für die zwingend erforderliche Abberufung von Vorstandsmitgliedern zu finden. Dabei spielten offensichtlich die Gesellschaftervertreter eine wesentliche Rolle, siehe damaliger Aufsichtsratsvorsitzender und die Abstimmung zur Abwahl des Vorstands. Und darauf will man jetzt mit noch mehr Gesellschaftervertretern im Aufsichtsrat reagieren?

Zu dem Punkt gabs auch bei uns die meisten und intensivsten Diskussionen, genau wegen der Erfahrungen der jüngeren Vergangenheit. Und ich bin voll bei dir, was die Rolle der Gesellschaftsvertreter im bisherigen Aufsichtsrat betrifft. Um da aber nicht zu sehr abzuschweifen: zur Wahrheit gehört auch, dass alle Aufsichtsräte (und im Übrigen auch wir Ehrenräte) sich zulange mit den mantraartigen Hinweisen auf das Vertrauen in das Vorstandshandeln zufrieden gegeben haben. Natürlich muss auch künftig ein gewisses Grundvertrauen vorhanden sein, sonst bräuchte man die entsprechenden Personen nicht als Vorstand berufen. Es muss aber insbesondere den Aufsichtsräten künftig klarer sein, dass ihr Job dennoch vorrangig Kontrolle und Aufsicht ist. Und da mach ich keinen Unterschied, ob jemand aus den Gesellschafterkreisen kommt oder nicht. Und Fakt ist auch: ohne das Engagement (zumindest der Mehrzahl) der Gesellschafter ist der Verein zumindest aktuell nicht überlebensfähig.

Von den Gesellschaftern wurde uns als Argument für den Wunsch nach Aufstockung ihrer Plätze u.a. mitgeteilt, dass man damit besser um weitere Gesellschafter werben könne. Dem wollten wir uns nicht verschließen.

Zitat von: Lars am 11.11.2023, 19:13 CET- Falls eine Erhöhung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf mindestens sechs beschlossen wird, stellt sich die Frage, was das für Konsequenzen hat, da aktuell nur fünf Aufsichtsratsmitglieder vorhanden sind. Wurde das juristisch genau geprüft? Denn die Satzungsänderung dürfte dann auf jeden Fall während der noch laufenden Amtszeit wirksam werden.
Du hast völlig recht: in dem Punkt haben wir in der Suche nach einer Kompromisslösung und aufgrund des Zeitdrucks geschludert. Es braucht für den Fall, dass diese Lösung zum Tragen kommt, dann noch eine Übergangsbestimmung, dass die Regelung erst nach der nächsten Neuwahl greift. Das sollte aber ergänzend regelbar sein, d.h. bis zur MV wird die 2. Alternative hierzu ergänzt werden müssen.

Zitat von: Lars am 11.11.2023, 19:13 CET- Wirklich erschreckend finde ich die geplante Streichung der Vorab-Verteilung der Jahresabschlüsse von Verein und GmbH:
Auch hier kann ich die Argumente verstehen. Ich bin aber weiter überzeugt davon, dass wir tatsächlich trotz vorheriger Insolvenz nur wenige kritische Köpfe sind, die sich wirklich auf eine MV vorbereiten und sich dabei mit den sachlichen Argumenten beschäftigen. Siehe die Satzungsdiskussion: hier hatte ich eigentlich auch schon direkt nach der Einladung die ersten Widersprüche erwartet. Und da seh ich das dann eher pragmatisch: es ist für mich als Mitglied kein großer Aufwand, ne kurze E-Mail an den Vorstand zu schicken und die Unterlagen zu erbitten. Demgegenüber müsste der Verein zumindest bei den Mitgliedern ohne E-Mail auch zu den MVs ohne Wahl und/oder Satzungsänderungen viel Papier produzieren und versenden. Wichtig für mich ist, dass ich die Infos nicht erst zur MV erhalte, sondern die Möglichkeit habe, mich vorher zu informieren - das bleibt. Ich seh aber dein Argument, dass sich die Einsparung in Mehraufwand wandeln kann, wenn tatsächlich Scharen in der Geschäftsstelle aufschlagen.

Zitat von: Lars am 11.11.2023, 19:13 CET
  • Die aktuelle Satzung sieht das vor. Warum waren trotzdem keine Jahresabschlüsse in meiner Einladung? Das ist ein klarer Satzungsverstoß!
Da bin ich der falsche Ansprechpartner. Der Vorwurf ist berechtigt. Ich leite die Frage an den Vorstand weiter; vielleicht kann sich schon hier jemand dazu äußern, ansonsten sollte es spätestens zur MV eine Erklärung geben.

Zitat von: Lars am 11.11.2023, 19:13 CET- Sehr kritisch sehe ich übrigens auch den diesjährigen Termin an einem Donnerstag eine Woche vor Weihnachten. Wie soll man das als auswärtiges Mitglied einrichten, wenn so spät im Jahr der Urlaub schon längst eingereicht ist, man aber auch noch den Freitag freinehmen müsste? Warum zwingt mich eine MV überhaupt zu solchen Überlegungen, anstatt an einem Freitag mit etwas mehr Abstand zu Weihnachten und möglichst vor einem Heimspielwochenende stattzufinden?
Auch hier hab ich keinen konkreten Kenntnisse. Ich weiß nur, dass es zunächst für Freitag geplant war. Da aber der konkrete Spieltermin für dieses Wochenende noch nicht feststeht, wurde auf Donnerstag ausgewichen. Ob es möglich gewesen wäre, einen früheren Termin zu finden ... keine Ahnung. Sollte man aber auch diskutieren.

cfcforever

#13
Zit ,,Es muss aber insbesondere den Aufsichtsräten künftig klarer sein, dass ihr Job dennoch vorrangig Kontrolle und Aufsicht ist. Und da mach ich keinen Unterschied, ob jemand aus den Gesellschafterkreisen kommt oder nicht. Und Fakt ist auch: ohne das Engagement (zumindest der Mehrzahl) der Gesellschafter ist der Verein zumindest aktuell nicht überlebensfähig.
Von den Gesellschaftern wurde uns als Argument für den Wunsch nach Aufstockung ihrer Plätze u.a. mitgeteilt, dass man damit besser um weitere Gesellschafter werben könne. Dem wollten wir uns nicht verschließen."

Ich möchte meiner folgenden Argumentation mal folgende Gedankengänge voranstellen, die aus meiner Sicht das Grundübel für alle bisherigen und auch kommenden Probleme sein werden.

Der Verein als e.V. hat letztlich primär allein das NLZ in seiner Verantwortung und Kompetenz. Durch die Ausgliederung der Profimannschaft in die GmbH wurden alle grundlegenden Probleme geschaffen. Deswegen habe ich die Ausgliederung von Beginn strikt abgelehnt oder als sehr kritisch gesehen.

Natürlich definiert sich der Verein über die Profimannschaft. Und auch funktioniert es ohne die Finanzkraft der Gesellschafter nicht. Aber genau hier ist das Grundproblem.

Es darf nicht zu einer Verwässerung von 50+1 kommen und dem Motto der Gesellschafter gegenüber dem Verein ,,macht ihr letztlich nicht was wir wollen, dann gibts keine Kohle mehr und der Ofen ist aus". Da sehe ich eine große Gefahr bei einer Erhöhung der Anzahl der Gesellschafter, dass latent zuviel Druck auf den Verein als e.V. von der GmbH ausgeübt wird.

Und die Kontrollfunktion des Vorstandes ist rechtlich auch zu problematisieren. Zunächst hat der Aufsichtsrat den Vorstand des e.V zu überwachen. Aber der Vorstand vertritt primär den Verein als e.V., nicht die GmbH. Hier muss ganz genau zwischen den verschiedenen juristischen Personen hinsichtlich der Kontrolle und Kompetenz getrennt werden.

Es gibt und gab finanzielle Probleme der GmbH. Für deren Funktionieren ist aber der Geschäftsführer nach GmbHG verantwortlich. Die Kontrolle der Geschäftsführer erfolgt durch die Gesellschafterversammlung. Wenn hier Kontrolle hinsichtlich der GmbH versagt hat, dann durch das primäre Kontrollorgan der GmbH. Rechtlich ist dies die Gesellschafterversammlung.

,,Der Verein ist nicht überlebensfähig", das ist in der Absolutheit unsauber. Man sollte schon eine Trennung zwischen Verein und GmbH vornehmen. Was hier nicht überlebensfähig ist, ist vorallem die GmbH. Bin mal bei der MV auf die Bilanz des Vereins gespannt. Denke da ist kein großes Defizit wie im 6stelligen Bereich der GmbH.

Es wurden seit Saisonbeginn und dem Ende der desaströsen Polsterdynastie keine neuen Gesellschafter gewonnen. Die Bildzeitung hat es gestern treffend formuliert.
Hier wurde ,,vollmundig die Gewinnung neuer Gesellschafter nach der Polster Trennung angekündigt", nichts ist passiert. Deshalb ist eine Erhöhung der Anteil der Gesellscjaftsvertreter kritisch zu sehen, dass könnte eine Verwässerung von 50+1 bedeuten, wenn tatsächlich keine neuen Gesellschafter generiert werden, die die GmbH auf ein finanziell anderes Level bringen. Polster hat es aus welchen Gründen auch immer nicht geschafft neue Gesellschafter zu generieren. Und auch aktuell wurden keine neuen gewonnen, trotz einer mittlerweile halben Fußballmannschaft an Miarbeitern in Marketing, Vertrieb usw.
Im Gegenteil, der Gesellschafterkreis ist in personeller Hinsicht kleiner geworden. Da jetzt den Anteil zu erhöhen halte ich für falsch.

Beispiel: Bei dann 6 Aufsichtsratmitgliedern und davon 3 Gesellschaftern ist das für mich ein zu hohes Gewicht von dann 50% aus Gesellschafterkreisen im Aufsichtsrat. Insbesondere da dann die 3 Gesellschafter bei insgesamt 8 aktuellen Gesellschaftern ja fast die Hälfte der GmbH im Aufsichtsrat repräsentiert.

So jetzt kann auf mich wieder eingedroschen werden 😀 Bin gerne der Motzki wie Matthias Sammer 😂

exlummscher

#14
Zitat von: cfcforever am 12.11.2023, 17:06 CETSo jetzt kann auf mich wieder eingedroschen werden 😀 Bin gerne der Motzki wie Matthias Sammer 😂

Du sprichst in diesem Fall Probleme an und bringst deine Gedanken ein.
Klasse.

Warum dann wieder der letzte Satz um zu provozieren?
Dann wunderst du dich über Gegenwind. Du wurdest schon mehrfach darauf angesprochen.

Ohne den letzten Satz ein konstruktiver Beitrag von dir.