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Forum => Hauptforum zum Chemnitzer FC => Thema gestartet von: ML67 am 10.11.2023, 21:43 CET

Titel: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: ML67 am 10.11.2023, 21:43 CET
Hallo zusammen,

wie die Mitglieder unter euch sicher schon mitbekommen haben, wird der Ehrenrat zur Mitgliederversammlung eine Reihe von Satzungsänderungsanträgen einbringen. Insbesondere die Ereignisse des Frühsommers haben uns bewogen, die bestehenden Regelungen kritisch zu prüfen und Änderungen vorzuschlagen, wo wir sie für angebracht halten.

Kritisiert wurden wir - im Grundsatz auch völlig berechtigt – bereits dafür, dass wir nicht frühzeitig eine breite Diskussion gesucht haben. Wer mich kennt, weiß, dass ich es durchaus befürworte, derartige Themen möglichst zeitig möglichst breit zu erörtern. Vorliegend hatten wir jedoch schlicht ein Zeitproblem. Allein die Verständigung innerhalb des Ehrenrates hat naturgemäß mehrere Sitzungen erfordert; außerdem wollten wir zumindest auch die weiteren Gremien beteiligen, um hier verschiedene Gesichtspunkte mit zu berücksichtigen. Damit war das Zeitfenster bis zum Zeitpunkt der Einladung schon ziemlich ausgeschöpft. Außerdem hatte ja grundsätzlich jedes Mitglied die Möglichkeit, eigene Anträge einzubringen, die dann auch nicht zwingend öffentlich diskutiert werden. Es macht hier in meinen Augen durchaus einen Unterschied, ob eine Satzung komplett neu geschrieben wird oder nur punktuelle Änderungen erfolgen. Dennoch ist die Kritik natürlich angekommen. Sofern der neue Ehrenrat die Arbeit der Überprüfung der Satzung fortsetzen sollte, wird eine frühzeitige Einbeziehung breiter Kreise von uns als bisherigen Ehrenratsmitgliedern angeregt werden.

Außerdem sind die vorgeschlagenen Regelungen noch nicht ,,in Stein gemeißelt". Es ist durchaus möglich, in der Diskussion bis zur Mitgliederversammlung, aber auch noch in der Mitgliederversammlung Änderungen vorzunehmen. Deshalb möchte ich nachstehend kurz erläutern, was unsere Beweggründe für die vorgeschlagen Änderungen sind.

VG, Mario
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: ML67 am 10.11.2023, 21:43 CET
Komplex I (Schreib- und Formulierungsfehler)

Satzung bislangÄnderungen

§ 13 Organe des Vereins

(7) Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Teilnehmern/Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung einschließlich des Sponsorings oder des Spielbetriebes stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, dürfen nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Lizenznehmers/Teilnehmers sein. ...

§ 13 Organe des Vereins

(7) Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Teilnehmern/Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung einschließlich des Sponsorings oder des Spielbetriebes stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, dürfen nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Lizenznehmers/Teilnehmers Vereins sein. ...

§ 14 Mitgliederversammlung

(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
a) die Entgegennahme ..
b) die Entgegennahme des Berichts des Aufsichtsrates, ...

§ 14 Mitgliederversammlung

(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
a) die Entgegennahme ...
b) die Entgegennahme des Berichts Rechenschaftsberichts des Aufsichtsrates, ...
§ 15 Aufsichtsrat
(4) Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung der der Geschäftsführung des Vorstandes. ...
§ 15 Aufsichtsrat
(4) Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung der der Geschäftsführung des Vorstandes. ...

Dieser Komplex betrifft im Wesentlichen aufgefallene Formulierungsfehler. Nur beim Bericht des Aufsichtsrates macht es auch einen inhaltlichen Unterschied, ob es lediglich ein einfacher Bericht (wie beim Ehrenrat) oder aber ein Rechenschaftsbericht ist, der u.a. auch die Grundlage für die Entlastungsabstimmung darstellt. Ich vermute aber, dass auch hier bloß ein Schreibfehler vorliegt.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: ML67 am 10.11.2023, 21:44 CET
Komplex II (Mitgliederversammlung)

Satzung bislangÄnderungen

§ 14 Mitgliederversammlung

(6) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin. Die Einladung muss in Textform erfolgen. Die Einladung hat den Termin, den Tagungsort mit Tagungsbeginn und die vorläufige Tagesordnung zu beinhalten. Der Tagesordnung sind der jeweils letzte bestätigte Jahresabschluss des Vereins und aller Tochtergesellschaften, bei denen der Verein Hauptgesellschafter ist, beizufügen. Bei Wahlen...

§ 14 Mitgliederversammlung

(6) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin. Die Einladung muss in Textform erfolgen. Die Einladung hat den Termin, den Tagungsort mit Tagungsbeginn und die vorläufige Tagesordnung zu beinhalten. Der Tagesordnung sind der jeweils letzte bestätigte Jahresabschluss des Vereins und aller Tochtergesellschaften, bei denen der Verein Hauptgesellschafter ist, beizufügen. Ab der Einladung sind die vorläufigen Jahresabschlüsse (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) des Vereins und aller Tochtergesellschaften des letzten Geschäftsjahres und der vom Aufsichtsrat genehmigte Finanzplan des laufenden Geschäftsjahres in der Geschäftsstelle zur Einsicht bereitzuhalten; auf Verlangen sind die Unterlagen dem Mitglied herauszugeben.  Bei Wahlen...

Diese Änderung dient der Vereinfachung der Vorbereitung einer Mitgliederversammlung. Richtig und wichtig sind frühzeitige Informationen der Mitglieder. Fraglich ist aber auch, wieviele Mitglieder sich mit der Thematik tatsächlich befassen (wollen). Der generelle Versand verursacht durchaus Einiges an Kosten und Arbeitszeit, daher künftig nur auf Verlangen.

(9) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von einem Mitglied des Ehrenrates geleitet. Das Versammlungspräsidium kann auch ein anderes Mitglied des Versammlungspräsidiums zum Versammlungsleiter bestimmen. ...
(9) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von einem Mitglied des Ehrenrates geleitet. Das Versammlungspräsidium Der Ehrenrat kann auch ein anderes Mitglied des Versammlungspräsidiums Vereins zum Versammlungsleiter bestimmen.  . ...

Die Idee hinter der Regelung war, dass der Ehrenrat den Vorstand entlastet und aufgrund seiner Stellung als Vereinsschlichter auch geeignet erscheint, eine Mitgliederversammlung zu moderieren. Das ist auch als Aufgabe des Ehrenrates geregelt. Daher sollte der Ehrenrat hier nicht vom Versammlungspräsidium überstimmt werden können. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass kein Mitglied des Ehrenrates die Versammlung leiten will oder kann, sollte er auch selbst nach Ersatz suchen können und müssen.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: ML67 am 10.11.2023, 21:46 CET
Komplex III (Aufsichtsrat)

Hier hat es im Nachgang zur Einladung noch eine inhaltliche Änderung gegeben. Deshalb wird der Komplex nach jetzigem Stand in zwei Teilbereiche aufgeteilt.

Teil 1:

Satzung bislang1. Alternative2. Alternative

§ 15 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf, maximal sieben Mitgliedern, ... Dem Aufsichtsrat müssen mindestens zwei Vertreter der Gesellschafter einer Tochtergesellschaft angehören; sie dürfen jedoch nicht die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates stellen. ....

§ 15 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf, maximal sieben Mitgliedern, ... Dem Aufsichtsrat müssen sollen  mindestens zwei drei  Vertreter der Gesellschafter einer Tochtergesellschaft angehören; sie dürfen jedoch nicht die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates stellen. ...

§ 15 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf sechs, maximal sieben acht  Mitgliedern, ... Dem Aufsichtsrat müssen sollen  mindestens zwei drei  Vertreter der Gesellschafter einer Tochtergesellschaft angehören; sie dürfen jedoch nicht die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates stellen. ....

Die bisherige Regelung ,,müssen" ist zwingend. Es ist aber nicht geregelt bzw. nach meiner Ansicht nicht vernünftig regelbar, was geschieht, wenn mangels Kandidaten oder aufgrund von Rücktritten die Mindestzahl unterschritten wird. Genau das Problem stellt sich bei der aktuellen Besetzung des Aufsichtsrates. Deshalb künftig besser ,,sollen", d.h. es ist gewünscht, aber nicht zwingend - der Aufsichtsrat ist auch dann satzungskonform besetzt, wenn die Zahl unterschritten wird.

Außerdem gab es aus den Reihen der Gesellschafter den Wunsch, die Anzahl der Gesellschaftsvertreter um eine Person zu erhöhen. Damit soll ein Werben um neue Gesellschafter erleichtert werden. Der ursprüngliche Vorschlag des Ehrenrates sah vor, den Aufsichtsrat gleichzeitig um einen Platz zu erweitern, um - wie bislang - ggf. einen Gesellschafter frei wählen zu können. Im Nachgang wurden wir darüber informiert, dass es laut Nachfragen in der Mitgliedschaft auch eine Bereitschaft zur Erhöhung der Gesellschafterplätze ohne Erhöhung der Aufsichtsratsplätze gäbe. Um dem nicht im Wege zu stehen, ist die Abstimmung nunmehr in zwei alternativen Varianten nacheinander geplant.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: ML67 am 10.11.2023, 21:48 CET
Komplex III (Aufsichtsrat)

Teil 2:

Satzung bislangÄnderungen

§ 15 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus ...; sie dürfen jedoch nicht die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates stellen. Der Aufsichtsrat kann .... ....

§ 15 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus ...; sie dürfen jedoch nicht die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates stellen. Als Gesellschaftsvertreter zählen natürliche Personen als Gesellschafter sowie Personen, die als gesetzliche Vertreter oder Prokuristen von Gesellschaftern tätig sind.  Der Aufsichtsrat kann ....

Mit der Erweiterung soll klar abgrenzbar dargestellt werden und außerdem nachprüfbar sein, wer Gesellschaftsvertreter sein kann.

(2) Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Aufsichtsratsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Scheidet ein Mitglied des  Aufsichtsrates vorzeitig aus...(2) Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Aufsichtsratsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Aufsichtsratsmitglieder, die ausschließlich nach Abs. 1 Satz 4 gewählt wurden und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 5 nicht mehr erfüllen, haben dies unverzüglich anzuzeigen; sie scheiden mit sofortiger Wirkung aus dem Aufsichtsrat aus.  Scheidet ein Mitglied des  Aufsichtsrates vorzeitig aus... Entsteht durch das Ausscheiden von Aufsichtsratsmitgliedern eine Mehrheit von Gesellschaftsvertretern und stehen keine Nachrücker zur Verfügung, scheiden Gesellschaftsvertreter mit dem geringsten Wahlergebnis aus, bis diese Mehrheit beseitigt ist.  ...

Die erste Ergänzung betrifft den Fall, dass ein Aufsichtsratsmitglied als reiner  Gesellschaftsvertreter (nach den Plätzen 1-7/8) gewählt wurde, später seine Funktion innerhalb des Gesellschafters aber verliert. Das kann problematisch werden, unter Umständen vertritt er nicht mehr die Interessen des Gesellschafters ... daher sofortiges Ausscheiden und Ersetzung durch Nachrücker. Dies gilt natürlich nicht, wenn ohnehin regulär (Platz 1-7/8) gewählt wurde.

Die weitere Ergänzung ist für den Fall, dass Gesellschaftsvertreter im Laufe der Wahlperiode die Mehrheit erlangen sollten, was nach Satzung unzulässig ist. Daher ist auch hier ein Ausscheiden notwendig, bis die Besetzung wieder satzungskonform ist.

(4) Dem Aufsichtsrat obliegt die ... Er unterstützt den Vorstand in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten, ist hierbei jedoch immer beratend tätig.(4) Dem Aufsichtsrat obliegt die ... Er unterstützt den Vorstand in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten, ist hierbei jedoch immer beratend tätig. Er kann, sofern dies den aktuell anzuwendenden Bestimmungen des Deutschen Fußball-Bundes bzw. der Deutsche Fußball Liga GmbH entspricht, einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, der den vom Vorstand erstellten Jahresabschluss und den Lagebericht prüft, beauftragen.

Damit soll dem Aufsichtsrat eine weitere Möglichkeit eingeräumt werden, um eine effektive Kontrolle und Aufsicht zu gewährleiten.

(6) Zu den weiteren Aufgaben des Aufsichtsrates gehört ferner die Zustimmung
...
(6) Zu den weiteren Aufgaben des Aufsichtsrates gehört ferner die Zustimmung
...
k) zur Beschlussfassung über die Satzungen bzw. Gesellschafterverträge der Tochtergesellschaften des Vereins sowie deren Änderungen.
...(7) Der Aufsichtsrat vertritt den Verein gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich. Er bestätigt das Vertragsverhältnis mit den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern, insbesondere deren Vergütung. Aus besonderem Anlass kann er eine angemessene Vergütung für nicht hauptamtlich tätige Vorstandsmitglieder festsetzen .

Stand jetzt ist für Änderungen des Gesellschaftervertrages der GmbH ausschließlich die Gesellschafterversammlung zuständig. Soweit, so normal. Allerdings entscheiden aufgrund 50+1 ausschließlich die dort anwesenden Vorstandsmitglieder, d.h. die Verantwortung liegt in der Hand weniger Personen. In Anbetracht der Bedeutung solcher Änderungen sollte auch hier eine Kontrolle durch den Aufsichtsrat erfolgen; das dient im Übrigen auch dem Schutz der Minderheitengesellschafter.

Der weitere Absatz dient der Klarstellung der Befugnisse zwischen Vorstand und Aufsichtsrat.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: ML67 am 10.11.2023, 21:48 CET
Komplex IV (Vorstand)

Satzung bislangÄnderungen

§ 16 Vorstand

(3) Dem Vorstand obliegen alle Vereinsaufgaben, deren Erledigung satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Er kann zu seiner Unterstützung einzelne Personen oder Gremien mit speziellen Aufgaben betrauen und für diese Zwecke den Betreffenden allgemein oder in besonderen Fällen Teilnahme- und Vortragsrecht in seinen Sitzungen einräumen. ...

§ 16 Vorstand

(3) Dem Vorstand obliegen alle Vereinsaufgaben, deren Erledigung satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Er kann zu seiner Unterstützung einzelne Personen oder Gremien mit speziellen Aufgaben betrauen und für diese Zwecke den Betreffenden allgemein oder in besonderen Fällen Teilnahme- und Vortragsrecht in seinen Sitzungen einräumen. Das Recht zur Kooptierung von Vorstandsmitgliedern wird ausgeschlossen.  ...

Die ergänzende Regelung dient der Klarstellung. Das Verbot ergibt sich eigentlich schon im Umkehrschluss aus der nur den Aufsichtsrat bestehenden Regelung. Da sich aber nicht daran gehalten wurde, sollte es klarer geregelt werden.

(4) Je zwei Vorstandsmitglieder zusammen vertreten den Verein nach außen. ... Der Aufsichtsrat kann einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern Befreiung von den Beschränkungen der 2. Alternative des § 181 BGB gewähren.(4) Je zwei Vorstandsmitglieder zusammen vertreten den Verein nach außen. ... Der Aufsichtsrat kann einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern Befreiung von den Beschränkungen der 2. Alternative des § 181 BGB gewähren. Der Vorstand ist insgesamt von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen, soweit durch ein Rechtsgeschäft eines der Vorstandsmitglieder rechtlich oder wirtschaftlich, persönlich oder über nahe Angehörige oder verbundene Unternehmen begünstigt oder verpflichtet wird. Eine Befreiung von diesen Beschränkungen kann nur für jeden begründeten Ausnahmefall per Beschluss des Aufsichtsrates herbeigeführt werden. Sie ist vor Abschluss des Rechtsgeschäftes vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates und einem weiteren Aufsichtsratsmitglied unter genauer Bezeichnung des genehmigten Geschäfts schriftlich zu erteilen.
...(13) Bei dauernder Beschlussunfähigkeit des Vorstandes, die der Aufsichtsrat feststellt, geht die Geschäftsführung auf den Aufsichtsrat über. Der Aufsichtsrat hat gemäß §§ 26 ff. BGB jedoch keine Vertretungsmacht gegenüber Dritten, somit auch nicht gegenüber Tochtergesellschaften. Er hat daher unverzüglich die Neubesetzung des Vorstandes herbeizuführen.

Die erste Neuregelung dient der Beschränkung bzw. Verhinderung von In-Sich-Geschäften der bestellten Vorstände. Die Ergänzung in Abs. 13 erfolgt wiederum zur Klarstellung. Diese Regelung war auch in allen Entwürfen der aktuellen Satzung enthalten, nur in der Schlussfassung nicht – wurde ggf. schlicht vergessen.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: ML67 am 10.11.2023, 21:49 CET
Komplex V (Ehrenrat)

Satzung bislangÄnderungen

§ 17 Ehrenrat

(2) Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. ... Führt das Ausscheiden von Ehrenratsmitgliedern zur Unterschreitung der Mindestanzahl nach Abs. 1 S. 1 und stehen keine Nachrücker zur Verfügung, hat eine Nachwahl zu erfolgen.

§ 17 Ehrenrat

(2) Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. ... Führt das Ausscheiden von Ehrenratsmitgliedern zur Unterschreitung der Mindestanzahl nach Abs. 1 S. 1 und stehen keine Nachrücker zur Verfügung, hat eine Nachwahl zu erfolgen. Das Recht zur Kooptierung von Ehrenratsmitgliedern wird ausgeschlossen.

Die ergänzende Regelung dient der Klarstellung, wie beim Vorstand. Das Verbot ergibt sich eigentlich schon im Umkehrschluss aus der nur den Aufsichtsrat bestehenden Regelung. Da sich aber nicht daran gehalten wurde, sollte es klarer geregelt werden.

(3) Der Ehrenrat hat die Aufgabe darauf Einfluss zu nehmen, dass die Tradition und das Ansehen des Vereins entsprechend den Werten unserer Gesellschaft und dem Leitbild bewahrt und gefördert wird. Er ist das höchste gewählte Vereinsorgan. ...(3) Der Ehrenrat hat die Aufgabe darauf Einfluss zu nehmen, dass die Tradition und das Ansehen des Vereins entsprechend den Werten unserer Gesellschaft und dem Leitbild bewahrt und gefördert wird. Er ist das höchste gewählte Vereinsorgan.  ...

Die bisherige Regelung ist eine inhaltsleere Floskel. Sie ist in Anbetracht der Aufgaben der Gremien auch nicht zutreffend und daher ersatzlos zu streichen.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: ML67 am 10.11.2023, 21:52 CET
Sorry für die unterschiedliche Darstellung der Synopse - ich bin leider kein bb-Code-Profi und hab nicht gefunden, wie man eine feste Tabellenbreite einstellen kann.

Inhaltlich noch kurz zur Ergänzung: Damit wir nicht über jede Änderung einzeln abstimmen müssen, erfolgt die Einteilung in Komplexe, die dann als Block zur Abstimmung gestellt werden sollen. Ich schenke mir an dieser Stelle auch die Änderungen der Wahlordnung, da diese nur logische Folge der Satzungsänderung werden. und nun: Feuer frei :)
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: cfcforever am 10.11.2023, 23:22 CET
Vielen Dank für diese Aufbereitung. Da steckt richtig viel Arbeit dahinter. Aber ein großes Problem bleibt aktuell. 

Wir kommen nach meiner Auffassung um eine Neuwahl des Aufsichtsrates nicht umher.

Deswegen wird auch ein entsprechender Antrag zeitnah und fristgemäß nach Erstellung eines diesbezüglich in Auftrag gegebenem Gutachten im Hinblick auf die MV eingereicht.

Status quo:

Die Satzung sieht als Mindestzahl 5 Personen vor. Derzeit sind

Norman Löster
Jörg Illing
Stephan Ballack und
Tino Kermer

Mitglieder und - das ist entscheidend - stimmberechtigte Mitglieder. Die satzungsgemäße Mindestzahl bezieht sich denknotwendig auch auf 5 stimmberechtigte Mitglieder. Andernfalls könnte ein stimmberechtigtes Mitglied und vier nicht stimmberechtigte Mitglieder den Aufsichtsrat bilden.

Jürgen Thomas ist nicht stimmberechtigt. Und im Übrigen nach dem Wortlaut auch nicht zu den 5 Mitgliedern hinzuzuzählen. Die Satzung schreibt, dass über die 5 Mitglieder weitere Mitglieder kooptiert werden können. Das bedeutet 5 Mitglieder plus kooptierte Mitglieder.

Uwe Hildebrand hat nach der Pressemitteilung im Sommer sein Amt niedergelegt. Nunmehr offenbar bloß ruhend gestellt. Hier sollte Klarheit geschaffen werden. Überdies ist rechtlich umstritten, ob Aufsichtsräte überhaupt ihr Amt ruhen lassen können. Sollte man Aktienrechtliche Vorschriften für anwendbar erklären, geht dies nicht.

Der Ehrenrat sollte sich diesem Problem im Vorfeld der MV dringend widmen.
 
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: ML67 am 11.11.2023, 10:28 CET
Ich finde es zwar etwas unschön, hier jetzt Fragen zu erörtern, die mit dem Thema des Beitrages nicht unbedingt zu tun haben, aber da der Ehrenrat ausdrücklich angesprochen wurde, will ich kurz meinen Senf dazugeben:

Nach meiner Erinnerung hat Uwe Hildebrand sein Amt nicht niedergelegt, sondern ausdrücklich ruhend gestellt - ich hab allerdings jetzt nicht die offizielle Pressemitteilung, sondern nur den MDR-Bericht (https://www.mdr.de/sport/fussball_rl/chemnitzer-fc-hildebrand-neuer-geschaeftsfuehrer-100.html).

Und ich bleibe der Meinung, dass die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder passt. Es gibt keinen Beendigungstatbestand ,,Ruhen". Zum Beispiel ,,ruht" auch das Mandat von Jürgen Rotter als Ehrenrat ohne ausdrückliche Erklärung schon mehrere Jahre aufgrund seiner Erkrankung. Deswegen verliert er auch nicht sein Stimmrecht; er übt es nur nicht aus. Ich gehe auch davon aus, dass das Vereinsrecht gegenüber dem Aktienrecht etwas ,,lockerer" gestaltet ist, da hier im Unterschied zur AG regelmäßig juristische Laien im Ehrenamt agieren.

Kann man sicher auch anders sehen, aber, und dieser Fakt ist für mich entscheidend: dann würde es nicht zu einer Neuwahl, sondern nur zu einer Nachwahl bis Ende der Legislaturperiode, d.h. bis Ende nächsten Jahres führen. Das bedeutet, dass spätestens Ende Mai nächsten Jahre die tatsächliche Neuwahl eingeleitet werden muss. Vor diesem Hintergrund sehe ich eine großzügige Auslegung durchaus als gerechtfertigt an, da die Nachwahl zu einer faktischen Amtszeit von nur wenigen Monaten führen würde, vom Aufwand (wohl personell als auch finanziell) mal abgesehen.

Wenn jemand unter Berücksichtigung dieses Umstandes tatsächlich - wahrscheinlich nicht ganz wenig Geld - für die Erstellung eines Gutachtens ausgibt, darf wohl die Frage erlaubt sein, ob das dem Interesse des Vereins dienen kann oder eher aus gekränkter Eitelkeit erfolgt.

Falls das Thema weiter diskutiert werden soll - obwohl wir wohl beide eh bei unseren gegensätzlichen Auffassungen bleiben werden - dann aber bitte nicht hier, sondern in einem eigenen Beitrag.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: Lars am 11.11.2023, 19:13 CET
Gute Idee, hier die geplanten Änderungen zu erläutern. Inhaltlich sind die größtenteils nachvollziehbar, mit folgenden Ausnahmen:

- Die Mindestzahl an Vertretern von GmbH-Gesellschaftern im Aufsichtsrat des Vereins war schon immer kritisch zu sehen, weil sie die klare Trennung zwischen den Gremien und Organen verwischt. Nach dem Drama vor der Saison hat es sich absolut bestätigt, dass diese Struktur eine Fehlkonstruktion ist. Der Aufsichtsrat hat völlig dabei versagt, die existenzbedrohende finanzielle Situation der GmbH zu verhindern oder überhaupt zu erkennen. Der Aufsichtsrat war auch nicht in der Lage, trotz der immensen Vorwürfe die nötige Mehrheit für die zwingend erforderliche Abberufung von Vorstandsmitgliedern zu finden. Dabei spielten offensichtlich die Gesellschaftervertreter eine wesentliche Rolle, siehe damaliger Aufsichtsratsvorsitzender und die Abstimmung zur Abwahl des Vorstands. Und darauf will man jetzt mit noch mehr Gesellschaftervertretern im Aufsichtsrat reagieren?

- Falls eine Erhöhung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf mindestens sechs beschlossen wird, stellt sich die Frage, was das für Konsequenzen hat, da aktuell nur fünf Aufsichtsratsmitglieder vorhanden sind. Wurde das juristisch genau geprüft? Denn die Satzungsänderung dürfte dann auf jeden Fall während der noch laufenden Amtszeit wirksam werden.

- Wirklich erschreckend finde ich die geplante Streichung der Vorab-Verteilung der Jahresabschlüsse von Verein und GmbH:

- Sehr kritisch sehe ich übrigens auch den diesjährigen Termin an einem Donnerstag eine Woche vor Weihnachten. Wie soll man das als auswärtiges Mitglied einrichten, wenn so spät im Jahr der Urlaub schon längst eingereicht ist, man aber auch noch den Freitag freinehmen müsste? Warum zwingt mich eine MV überhaupt zu solchen Überlegungen, anstatt an einem Freitag mit etwas mehr Abstand zu Weihnachten und möglichst vor einem Heimspielwochenende stattzufinden?
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: dFT am 11.11.2023, 23:03 CET
Zitat von: Lars am 11.11.2023, 19:13 CETGute Idee, hier die geplanten [...] vor einem Heimspielwochenende stattzufinden?

Ein Zitat von A bis O, weil ich mich Lars´ Lob fürs Aufzeigen der Änderungsvorschläge und auch seinen kritischen Anmerkungen anschließe. Evtl. kann ja der eine oder andere Gedanke, der zu den Vorschlägen geführt hat, noch dargelegt werden?
 
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: ML67 am 12.11.2023, 10:42 CET
Danke schon mal für das Feedback. Und ich ärger mich schon jetzt, dass es uns nicht gelungen ist, frühzeitig mehr Meinungen einzuholen.

L: deine Beiträge sind mir schon bei der Satzungsneufassung aufgefallen. Falls ich weiter an der Satzung rumdoktern kann, hätt ich dich auf alle Fälle gern im Boot. Hab leider kein Gesicht zur Person; quatsch mich am besten zur MV einfach mal an.

Im Detail:

Zitat von: Lars am 11.11.2023, 19:13 CET- Die Mindestzahl an Vertretern von GmbH-Gesellschaftern im Aufsichtsrat des Vereins war schon immer kritisch zu sehen, weil sie die klare Trennung zwischen den Gremien und Organen verwischt. Nach dem Drama vor der Saison hat es sich absolut bestätigt, dass diese Struktur eine Fehlkonstruktion ist. Der Aufsichtsrat hat völlig dabei versagt, die existenzbedrohende finanzielle Situation der GmbH zu verhindern oder überhaupt zu erkennen. Der Aufsichtsrat war auch nicht in der Lage, trotz der immensen Vorwürfe die nötige Mehrheit für die zwingend erforderliche Abberufung von Vorstandsmitgliedern zu finden. Dabei spielten offensichtlich die Gesellschaftervertreter eine wesentliche Rolle, siehe damaliger Aufsichtsratsvorsitzender und die Abstimmung zur Abwahl des Vorstands. Und darauf will man jetzt mit noch mehr Gesellschaftervertretern im Aufsichtsrat reagieren?

Zu dem Punkt gabs auch bei uns die meisten und intensivsten Diskussionen, genau wegen der Erfahrungen der jüngeren Vergangenheit. Und ich bin voll bei dir, was die Rolle der Gesellschaftsvertreter im bisherigen Aufsichtsrat betrifft. Um da aber nicht zu sehr abzuschweifen: zur Wahrheit gehört auch, dass alle Aufsichtsräte (und im Übrigen auch wir Ehrenräte) sich zulange mit den mantraartigen Hinweisen auf das Vertrauen in das Vorstandshandeln zufrieden gegeben haben. Natürlich muss auch künftig ein gewisses Grundvertrauen vorhanden sein, sonst bräuchte man die entsprechenden Personen nicht als Vorstand berufen. Es muss aber insbesondere den Aufsichtsräten künftig klarer sein, dass ihr Job dennoch vorrangig Kontrolle und Aufsicht ist. Und da mach ich keinen Unterschied, ob jemand aus den Gesellschafterkreisen kommt oder nicht. Und Fakt ist auch: ohne das Engagement (zumindest der Mehrzahl) der Gesellschafter ist der Verein zumindest aktuell nicht überlebensfähig.

Von den Gesellschaftern wurde uns als Argument für den Wunsch nach Aufstockung ihrer Plätze u.a. mitgeteilt, dass man damit besser um weitere Gesellschafter werben könne. Dem wollten wir uns nicht verschließen.

Zitat von: Lars am 11.11.2023, 19:13 CET- Falls eine Erhöhung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf mindestens sechs beschlossen wird, stellt sich die Frage, was das für Konsequenzen hat, da aktuell nur fünf Aufsichtsratsmitglieder vorhanden sind. Wurde das juristisch genau geprüft? Denn die Satzungsänderung dürfte dann auf jeden Fall während der noch laufenden Amtszeit wirksam werden.
Du hast völlig recht: in dem Punkt haben wir in der Suche nach einer Kompromisslösung und aufgrund des Zeitdrucks geschludert. Es braucht für den Fall, dass diese Lösung zum Tragen kommt, dann noch eine Übergangsbestimmung, dass die Regelung erst nach der nächsten Neuwahl greift. Das sollte aber ergänzend regelbar sein, d.h. bis zur MV wird die 2. Alternative hierzu ergänzt werden müssen.

Zitat von: Lars am 11.11.2023, 19:13 CET- Wirklich erschreckend finde ich die geplante Streichung der Vorab-Verteilung der Jahresabschlüsse von Verein und GmbH:
Auch hier kann ich die Argumente verstehen. Ich bin aber weiter überzeugt davon, dass wir tatsächlich trotz vorheriger Insolvenz nur wenige kritische Köpfe sind, die sich wirklich auf eine MV vorbereiten und sich dabei mit den sachlichen Argumenten beschäftigen. Siehe die Satzungsdiskussion: hier hatte ich eigentlich auch schon direkt nach der Einladung die ersten Widersprüche erwartet. Und da seh ich das dann eher pragmatisch: es ist für mich als Mitglied kein großer Aufwand, ne kurze E-Mail an den Vorstand zu schicken und die Unterlagen zu erbitten. Demgegenüber müsste der Verein zumindest bei den Mitgliedern ohne E-Mail auch zu den MVs ohne Wahl und/oder Satzungsänderungen viel Papier produzieren und versenden. Wichtig für mich ist, dass ich die Infos nicht erst zur MV erhalte, sondern die Möglichkeit habe, mich vorher zu informieren - das bleibt. Ich seh aber dein Argument, dass sich die Einsparung in Mehraufwand wandeln kann, wenn tatsächlich Scharen in der Geschäftsstelle aufschlagen.

Zitat von: Lars am 11.11.2023, 19:13 CET
  • Die aktuelle Satzung sieht das vor. Warum waren trotzdem keine Jahresabschlüsse in meiner Einladung? Das ist ein klarer Satzungsverstoß!
Da bin ich der falsche Ansprechpartner. Der Vorwurf ist berechtigt. Ich leite die Frage an den Vorstand weiter; vielleicht kann sich schon hier jemand dazu äußern, ansonsten sollte es spätestens zur MV eine Erklärung geben.

Zitat von: Lars am 11.11.2023, 19:13 CET- Sehr kritisch sehe ich übrigens auch den diesjährigen Termin an einem Donnerstag eine Woche vor Weihnachten. Wie soll man das als auswärtiges Mitglied einrichten, wenn so spät im Jahr der Urlaub schon längst eingereicht ist, man aber auch noch den Freitag freinehmen müsste? Warum zwingt mich eine MV überhaupt zu solchen Überlegungen, anstatt an einem Freitag mit etwas mehr Abstand zu Weihnachten und möglichst vor einem Heimspielwochenende stattzufinden?
Auch hier hab ich keinen konkreten Kenntnisse. Ich weiß nur, dass es zunächst für Freitag geplant war. Da aber der konkrete Spieltermin für dieses Wochenende noch nicht feststeht, wurde auf Donnerstag ausgewichen. Ob es möglich gewesen wäre, einen früheren Termin zu finden ... keine Ahnung. Sollte man aber auch diskutieren.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: cfcforever am 12.11.2023, 17:06 CET
Zit ,,Es muss aber insbesondere den Aufsichtsräten künftig klarer sein, dass ihr Job dennoch vorrangig Kontrolle und Aufsicht ist. Und da mach ich keinen Unterschied, ob jemand aus den Gesellschafterkreisen kommt oder nicht. Und Fakt ist auch: ohne das Engagement (zumindest der Mehrzahl) der Gesellschafter ist der Verein zumindest aktuell nicht überlebensfähig.
Von den Gesellschaftern wurde uns als Argument für den Wunsch nach Aufstockung ihrer Plätze u.a. mitgeteilt, dass man damit besser um weitere Gesellschafter werben könne. Dem wollten wir uns nicht verschließen."

Ich möchte meiner folgenden Argumentation mal folgende Gedankengänge voranstellen, die aus meiner Sicht das Grundübel für alle bisherigen und auch kommenden Probleme sein werden.

Der Verein als e.V. hat letztlich primär allein das NLZ in seiner Verantwortung und Kompetenz. Durch die Ausgliederung der Profimannschaft in die GmbH wurden alle grundlegenden Probleme geschaffen. Deswegen habe ich die Ausgliederung von Beginn strikt abgelehnt oder als sehr kritisch gesehen.

Natürlich definiert sich der Verein über die Profimannschaft. Und auch funktioniert es ohne die Finanzkraft der Gesellschafter nicht. Aber genau hier ist das Grundproblem.

Es darf nicht zu einer Verwässerung von 50+1 kommen und dem Motto der Gesellschafter gegenüber dem Verein ,,macht ihr letztlich nicht was wir wollen, dann gibts keine Kohle mehr und der Ofen ist aus". Da sehe ich eine große Gefahr bei einer Erhöhung der Anzahl der Gesellschafter, dass latent zuviel Druck auf den Verein als e.V. von der GmbH ausgeübt wird.

Und die Kontrollfunktion des Vorstandes ist rechtlich auch zu problematisieren. Zunächst hat der Aufsichtsrat den Vorstand des e.V zu überwachen. Aber der Vorstand vertritt primär den Verein als e.V., nicht die GmbH. Hier muss ganz genau zwischen den verschiedenen juristischen Personen hinsichtlich der Kontrolle und Kompetenz getrennt werden.

Es gibt und gab finanzielle Probleme der GmbH. Für deren Funktionieren ist aber der Geschäftsführer nach GmbHG verantwortlich. Die Kontrolle der Geschäftsführer erfolgt durch die Gesellschafterversammlung. Wenn hier Kontrolle hinsichtlich der GmbH versagt hat, dann durch das primäre Kontrollorgan der GmbH. Rechtlich ist dies die Gesellschafterversammlung.

,,Der Verein ist nicht überlebensfähig", das ist in der Absolutheit unsauber. Man sollte schon eine Trennung zwischen Verein und GmbH vornehmen. Was hier nicht überlebensfähig ist, ist vorallem die GmbH. Bin mal bei der MV auf die Bilanz des Vereins gespannt. Denke da ist kein großes Defizit wie im 6stelligen Bereich der GmbH.

Es wurden seit Saisonbeginn und dem Ende der desaströsen Polsterdynastie keine neuen Gesellschafter gewonnen. Die Bildzeitung hat es gestern treffend formuliert.
Hier wurde ,,vollmundig die Gewinnung neuer Gesellschafter nach der Polster Trennung angekündigt", nichts ist passiert. Deshalb ist eine Erhöhung der Anteil der Gesellscjaftsvertreter kritisch zu sehen, dass könnte eine Verwässerung von 50+1 bedeuten, wenn tatsächlich keine neuen Gesellschafter generiert werden, die die GmbH auf ein finanziell anderes Level bringen. Polster hat es aus welchen Gründen auch immer nicht geschafft neue Gesellschafter zu generieren. Und auch aktuell wurden keine neuen gewonnen, trotz einer mittlerweile halben Fußballmannschaft an Miarbeitern in Marketing, Vertrieb usw.
Im Gegenteil, der Gesellschafterkreis ist in personeller Hinsicht kleiner geworden. Da jetzt den Anteil zu erhöhen halte ich für falsch.

Beispiel: Bei dann 6 Aufsichtsratmitgliedern und davon 3 Gesellschaftern ist das für mich ein zu hohes Gewicht von dann 50% aus Gesellschafterkreisen im Aufsichtsrat. Insbesondere da dann die 3 Gesellschafter bei insgesamt 8 aktuellen Gesellschaftern ja fast die Hälfte der GmbH im Aufsichtsrat repräsentiert.

So jetzt kann auf mich wieder eingedroschen werden 😀 Bin gerne der Motzki wie Matthias Sammer 😂
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: exlummscher am 12.11.2023, 18:12 CET
Zitat von: cfcforever am 12.11.2023, 17:06 CETSo jetzt kann auf mich wieder eingedroschen werden 😀 Bin gerne der Motzki wie Matthias Sammer 😂

Du sprichst in diesem Fall Probleme an und bringst deine Gedanken ein.
Klasse.

Warum dann wieder der letzte Satz um zu provozieren?
Dann wunderst du dich über Gegenwind. Du wurdest schon mehrfach darauf angesprochen.

Ohne den letzten Satz ein konstruktiver Beitrag von dir.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: Marcius91 am 12.11.2023, 18:48 CET
Zitat von: cfcforever am 12.11.2023, 17:06 CETZit ,,Es muss aber insbesondere den Aufsichtsräten künftig klarer sein, dass ihr Job dennoch vorrangig Kontrolle und Aufsicht ist. Und da mach ich keinen Unterschied, ob jemand aus den Gesellschafterkreisen kommt oder nicht. Und Fakt ist auch: ohne das Engagement (zumindest der Mehrzahl) der Gesellschafter ist der Verein zumindest aktuell nicht überlebensfähig.
Von den Gesellschaftern wurde uns als Argument für den Wunsch nach Aufstockung ihrer Plätze u.a. mitgeteilt, dass man damit besser um weitere Gesellschafter werben könne. Dem wollten wir uns nicht verschließen."

Ich möchte meiner folgenden Argumentation mal folgende Gedankengänge voranstellen, die aus meiner Sicht das Grundübel für alle bisherigen und auch kommenden Probleme sein werden.

Der Verein als e.V. hat letztlich primär allein das NLZ in seiner Verantwortung und Kompetenz. Durch die Ausgliederung der Profimannschaft in die GmbH wurden alle grundlegenden Probleme geschaffen. Deswegen habe ich die Ausgliederung von Beginn strikt abgelehnt oder als sehr kritisch gesehen.

Natürlich definiert sich der Verein über die Profimannschaft. Und auch funktioniert es ohne die Finanzkraft der Gesellschafter nicht. Aber genau hier ist das Grundproblem.

Es darf nicht zu einer Verwässerung von 50+1 kommen und dem Motto der Gesellschafter gegenüber dem Verein ,,macht ihr letztlich nicht was wir wollen, dann gibts keine Kohle mehr und der Ofen ist aus". Da sehe ich eine große Gefahr bei einer Erhöhung der Anzahl der Gesellschafter, dass latent zuviel Druck auf den Verein als e.V. von der GmbH ausgeübt wird.

Und die Kontrollfunktion des Vorstandes ist rechtlich auch zu problematisieren. Zunächst hat der Aufsichtsrat den Vorstand des e.V zu überwachen. Aber der Vorstand vertritt primär den Verein als e.V., nicht die GmbH. Hier muss ganz genau zwischen den verschiedenen juristischen Personen hinsichtlich der Kontrolle und Kompetenz getrennt werden.

Es gibt und gab finanzielle Probleme der GmbH. Für deren Funktionieren ist aber der Geschäftsführer nach GmbHG verantwortlich. Die Kontrolle der Geschäftsführer erfolgt durch die Gesellschafterversammlung. Wenn hier Kontrolle hinsichtlich der GmbH versagt hat, dann durch das primäre Kontrollorgan der GmbH. Rechtlich ist dies die Gesellschafterversammlung.

,,Der Verein ist nicht überlebensfähig", das ist in der Absolutheit unsauber. Man sollte schon eine Trennung zwischen Verein und GmbH vornehmen. Was hier nicht überlebensfähig ist, ist vorallem die GmbH. Bin mal bei der MV auf die Bilanz des Vereins gespannt. Denke da ist kein großes Defizit wie im 6stelligen Bereich der GmbH.

Es wurden seit Saisonbeginn und dem Ende der desaströsen Polsterdynastie keine neuen Gesellschafter gewonnen. Die Bildzeitung hat es gestern treffend formuliert.
Hier wurde ,,vollmundig die Gewinnung neuer Gesellschafter nach der Polster Trennung angekündigt", nichts ist passiert. Deshalb ist eine Erhöhung der Anteil der Gesellscjaftsvertreter kritisch zu sehen, dass könnte eine Verwässerung von 50+1 bedeuten, wenn tatsächlich keine neuen Gesellschafter generiert werden, die die GmbH auf ein finanziell anderes Level bringen. Polster hat es aus welchen Gründen auch immer nicht geschafft neue Gesellschafter zu generieren. Und auch aktuell wurden keine neuen gewonnen, trotz einer mittlerweile halben Fußballmannschaft an Miarbeitern in Marketing, Vertrieb usw.
Im Gegenteil, der Gesellschafterkreis ist in personeller Hinsicht kleiner geworden. Da jetzt den Anteil zu erhöhen halte ich für falsch.

Beispiel: Bei dann 6 Aufsichtsratmitgliedern und davon 3 Gesellschaftern ist das für mich ein zu hohes Gewicht von dann 50% aus Gesellschafterkreisen im Aufsichtsrat. Insbesondere da dann die 3 Gesellschafter bei insgesamt 8 aktuellen Gesellschaftern ja fast die Hälfte der GmbH im Aufsichtsrat repräsentiert.

So jetzt kann auf mich wieder eingedroschen werden 😀 Bin gerne der Motzki wie Matthias Sammer 😂

Erstmal gut das du deine Gedanken äußerst aber ich teile dann trotzdem einige nicht.
Eine Verwässerung von 50+1 liegt hier noch nicht vor.
Gleichzeitig muss man aktuell anerkennen das es ohne Gesellschafter nicht geht.
Für mich wäre wichtig erstmal weitere Gesellschafter zu gewinnen.
Weitere Gesellschafter sind gleich weitere wichtige Einnahmen.
Unabhängig davon was die Bild schreibt, denn es ist durch Polster/Arnold auch erneut viel Vertrauen verloren gegangen.
Für mich gibt's 2 Dinge die am wichtigsten sind:
- Gewinnung von Gesellschaftern/Sponsoren
- solide Wirtschaften und somit
Vertrauen nach außen aufbauen
Auch deine Kritik Richtung Gesellschafter kann ich verstehen aber das Geldgeber natürlich Mitspracherecht haben möchten ist auch verständlich.
Aber was mich viel mehr stört ist eher warum du mit einem Satz wieder alles zerstörst.
Warum immer die Stichelei??
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: cfcforever am 12.11.2023, 22:49 CET
Aber genau dies ist doch das ganze Grundproblem in Fussball-Deutschland und der Welt. Diejenigen die Geld geben, wollen mitsprechen. Vollkommen verständlich, dass lässt aber unsere gesetzliche Regelung der Verbandsstatuten nicht zu. Das ist Fakt.

Ich halte es dennoch wegen der rechtlich wichtigen!!!! Trennung Verein und GmbH für äußerst schwierig, die Erhöhung der gesellschaftsrechtlichen (faktischen) Dominanz der GmbH im Verein e.V. satzungsrechtlich zu verankern.

Vereinfacht ausgedrückt: Die GmbH soll sich um Ihre Probleme kümmern, der Verein mit Aufsichtsrat und Vorstand um den Nachwuchs und das ihm zu verantwortende NLZ. Die GmbH soll sich mit Ihren Gremien (Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung) um die Profimannschaft befassen. So wäre es eigentlich angedacht mit der Ausgliederung. Welchen Sinn macht sonst eine Ausgliederung wenn die komplette wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung weiterhin beim Verein verbleibt.

Und wir werden zeitnah keine neuen Gesellschafter gewinnen. Ich bin mir auch unsicher, ob dies der aktuelle Gesellschafterkreis wirklich anstrebt. Würden diese dies wirklich akzeptieren, dass jemand kommt und viele Anteile kauft und dann der neue starke Mann ist?? Habe ich so meine Zweifel. 

Fazit:

Eine Erhöhung der Anzahl Gesellschafter im AR sehe ich derzeit für absolut ungerechtfertigt an. Und soweit die Mindestanzahl im AR erhöht wird, muss zeitnah eine Nachwahl erfolgen. Eine Übergangsregelung sehe ich gerade wegen der rückblickenden Turbulenzen als problematisch an. Weder der aktuelle AR und folglich Vorstand in seiner  derzeitigen Zusammensetzung wurde von der MV legitimiert.

Will man wirklich Vertrauen schaffen, sollten alle Gremien neu und transparent gewählt werden!!!!
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: Marcius91 am 13.11.2023, 00:40 CET
Zitat von: cfcforever am 12.11.2023, 22:49 CETAber genau dies ist doch das ganze Grundproblem in Fussball-Deutschland und der Welt. Diejenigen die Geld geben, wollen mitsprechen. Vollkommen verständlich, dass lässt aber unsere gesetzliche Regelung der Verbandsstatuten nicht zu. Das ist Fakt.

Ich halte es dennoch wegen der rechtlich wichtigen!!!! Trennung Verein und GmbH für äußerst schwierig, die Erhöhung der gesellschaftsrechtlichen (faktischen) Dominanz der GmbH im Verein e.V. satzungsrechtlich zu verankern.

Vereinfacht ausgedrückt: Die GmbH soll sich um Ihre Probleme kümmern, der Verein mit Aufsichtsrat und Vorstand um den Nachwuchs und das ihm zu verantwortende NLZ. Die GmbH soll sich mit Ihren Gremien (Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung) um die Profimannschaft befassen. So wäre es eigentlich angedacht mit der Ausgliederung. Welchen Sinn macht sonst eine Ausgliederung wenn die komplette wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung weiterhin beim Verein verbleibt.

Und wir werden zeitnah keine neuen Gesellschafter gewinnen. Ich bin mir auch unsicher, ob dies der aktuelle Gesellschafterkreis wirklich anstrebt. Würden diese dies wirklich akzeptieren, dass jemand kommt und viele Anteile kauft und dann der neue starke Mann ist?? Habe ich so meine Zweifel. 

Fazit:

Eine Erhöhung der Anzahl Gesellschafter im AR sehe ich derzeit für absolut ungerechtfertigt an. Und soweit die Mindestanzahl im AR erhöht wird, muss zeitnah eine Nachwahl erfolgen. Eine Übergangsregelung sehe ich gerade wegen der rückblickenden Turbulenzen als problematisch an. Weder der aktuelle AR und folglich Vorstand in seiner  derzeitigen Zusammensetzung wurde von der MV legitimiert.

Will man wirklich Vertrauen schaffen, sollten alle Gremien neu und transparent gewählt werden!!!!

Neuwahlen zu fordern ist einfach.
Denn bis zur nächsten MV ist es gut einen Monat hin.
Wäre also vom zeitlichen Aufwand nicht mehr zu schaffen.
Und eine neue MV nur für Neuwahlen kostet dann auch nochmal Geld welches wir wie du sicher weißt nicht haben.
Daher stellt sich aktuell nicht die Frage nach Neuwahlen.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: EubaForces am 13.11.2023, 09:45 CET
Der Vorstand wurde nach meiner Kenntniss zumindest aus den letzten 20 Jahren noch nie durch die MV an sich legitimiert. Bisher wurde der AR als Liste von den Mitgliedern gewählt. Der Vorschlag für die Kandidaten/Liste kam durch den Ehrenrat. Der gewählte AR hat dann den Vorstand ernannt. Einen direkten Zusammenhang zwischen der MV und dem Vorstand gab es also nicht. Das sehe ich übrigens auch weiterhin als ein grundsätzliches Problem unserer Satzung an, die Mitbestimmung nicht unbedingt attraktiv macht.

Der Chemnitzer FC e.V. hält glaube ich immer noch 84% der Anteile an der GmbH. Das heißt irgendein Vereinsorgan muss diese starke Stimme in der GmbH abbilden. Das kann nach der Satzung nur der Vorstand sein. Und ein 2. Organ sollte darüber Aufsicht (Kontrolle) walten, und das kann nur der Aufsichtsrat sein. Dies zu ändern würde ja 50+1 völlig aushebeln. Also müssen zwingend den Gremien des Chemnitzer FC e.V. auch Berechtigungen in der GmbH eingeräumt werden und nicht nur im NLZ. Alles andere wäre nicht akzeptabel.

Ich bin auch gegen eine Erhöhung der festen Gesellschafterplätze im Aufsichtsrat. Das heißt ja nicht, dass man trotzdem mehr Gesellschafter in den AR wählen kann. Diese müssen sich dann eben in der Wahl gegen die "normalen" Kandidaten (hoffentlich zukünftig in einer Einzelwahl) durchsetzen. Wir hatten ja auch schon im AR bis Juni 2023 3 Gesellschafter mit vertreten. Einer davon war dann sogar Vorsitzender. Die Anzahl der veräußerten 16% GmbH Anteile stellen für micht aktuell nicht mehr als die 2 feste Plätze für die Gesellschafter im AR dar. Sollten es mal mehr werden, kann man darüber ja nochmal zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: alter_sack am 13.11.2023, 18:48 CET
Zitat von: EubaForces am 13.11.2023, 09:45 CETDie Anzahl der veräußerten 16% GmbH Anteile stellen für micht aktuell nicht mehr als die 2 feste Plätze für die Gesellschafter im AR dar.
Das "mindestens 2" (können auch jetzt mehr sein) durch ein "soll" ersetzt wird, sehe ich erstmal als sinnvoll an. So muss bei einer Unterschreitung nicht neu gewählt werden – so verstehe ich die Gedanken für die Änderung wenigstens.
Eigentlich würde ich gern auch den Einfluss der Gesellschafter begrenzen. Die Aushebelung von 50+1 durch DFL + DFB, zugunsten der Betriebssportgemeinschaften, greift immer weiter um sich. Leider sind wir aber nun wohl wirklich, mindestens derzeit, auf die Gesellschafter voll angewiesen. Immerhin habe ich seit Simons Thronfolgerin weg ist, keine Bauchschmerzen mehr dabei – bin im Gegenteil sehr froh, wie es jetzt läuft. Dazu ein Dank an Mario und ... gern auch weiter an Satzungsänderungen arbeiten. Auch eine Aufwertung des Ehrenrates wäre aus meiner Sicht sinnvoll. Die Breite der vorgestellten Kandidaten, mit (immerhin) 2 Mädchen (bei vielen Jungs, z.T. sehr weit über Schulzeit) ;), hat mir sehr gefallen.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: EubaForces am 13.11.2023, 18:59 CET
Bin ich bei dir, dann sollte man aber diese Alternative von "sollten zwei" zumindest noch zur Wahl hinzufügen. Entscheiden müssen das dann die Mitglieder, ob sie den Gesellschaftern mehr Einfluss einräumen wollen oder nicht.  Ich hoffe, dass über jede einzelne Änderung seperat entschieden wird.

Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: Lars am 13.11.2023, 20:22 CET
Zitat von: EubaForces am 13.11.2023, 09:45 CETDer Chemnitzer FC e.V. hält glaube ich immer noch 84% der Anteile an der GmbH. Das heißt irgendein Vereinsorgan muss diese starke Stimme in der GmbH abbilden. Das kann nach der Satzung nur der Vorstand sein. Und ein 2. Organ sollte darüber Aufsicht (Kontrolle) walten, und das kann nur der Aufsichtsrat sein. Dies zu ändern würde ja 50+1 völlig aushebeln. Also müssen zwingend den Gremien des Chemnitzer FC e.V. auch Berechtigungen in der GmbH eingeräumt werden und nicht nur im NLZ. Alles andere wäre nicht akzeptabel.

Gut aufgepasst. Die geplante Satzungsänderung zur Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats zu Änderungen von Gesellschaftervertrag oder Satzung der GmbH könnte die Kontrolle des Vereins über die GmbH tatsächlich aushebeln. Käme es tatsächlich zu einem Aufsichtsrat mit sechs Mitgliedern und drei Gesellschaftern (oder acht und vier), würde das den Gesellschaftern praktisch ein Vetorecht einräumen, weil eine Mehrheit im Aufsichtsrat nicht mehr gegen sie zustande kommen würde. Und ohne Mehrheit keine Zustimmung, damit keine Änderungen bei der GmbH. Noch dazu würde das auch voraussetzen, dass alle Nicht-Gesellschafter im Aufsichtsrat an der Abstimmung teilnehmen können und dabei ausschließlich die Vereinsinteressen vertreten, was auch sehr zweifelhaft ist.

ML begründet die geplante Änderung sogar genau damit, dass die Interessen der Gesellschafter geschützt werden sollen - die nach wie vor nur minimale Anteile halten. Das muss man wohl wirklich als Frontalangriff auf 50+1 werten. Solche Feinheiten werden in der Diskussion auf der MV wohl kaum herübergebracht werden können oder auf Interesse stoßen, so dass das vermutlich schon alles irgendwie durchgewunken werden wird. Normalerweise müsste der dann an den Rand zurückgedrängte Vorstand dann zurücktreten, da er nur noch ein Werkzeug in der Hand der Gesellschafter ist.

Uns Mitgliedern bliebe dann immerhin noch die Möglichkeit, bei der Aufsichtsratswahl die Blockademehrheit der Gesellschafter zu verhindern, aber auch das dürfte wahnsinnig schwierig werden. Unbegreiflich, dass man jetzt ohne jede Vorwarnung eine solche Vielzahl an neuen Fronten aufmacht und eine turbulente MV mit anschließenden Verwerfungen heraufbeschwört, wo Ruhe die erste Bürgerpflicht wäre.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: cfcforever am 14.11.2023, 09:05 CET
,,ML begründet die geplante Änderung sogar genau damit, dass die Interessen der Gesellschafter geschützt werden sollen - die nach wie vor nur minimale Anteile halten. Das muss man wohl wirklich als Frontalangriff auf 50+1 werten. Solche Feinheiten werden in der Diskussion auf der MV wohl kaum herübergebracht werden können oder auf Interesse stoßen, so dass das vermutlich schon alles irgendwie durchgewunken werden wird. Normalerweise müsste der dann an den Rand zurückgedrängte Vorstand dann zurücktreten, da er nur noch ein Werkzeug in der Hand der Gesellschafter ist."


Im Grundsatz ist der Gedanke für mich von ML nachvollziehbar. Die Gesellschafter halten die GmbH nunmal finanziell am Leben. Da einen gewissen Anteil an Vertretern im AR zu haben finde ich auch nachvollziehbar und gerechtfertigt.

Gleichwohl ist bei uns aber entscheidend zu berücksichtigen, dass das eigentliche Ziel durch die Ausgliederung eine Vielzahl an Gesellschaftern und damit Kapital zu gewinnen(d h. 20-30%) nicht erreicht wurde . Aufgrund der Anzahl an aktuellen Gesellschaftern würde der Satzungsvorschlag diese überproportional im AR repräsentieren. Aktuell haben wir ja auch noch ein Gesellschafter im Vorstand. Dies würde ich zum Beispiel komplett streichen. Denn solange dem Vorstand die teilweise Kontrolle auch gegenüber der GmbH obliegt, finde ich es schwierig, wenn der zu Kontrollierende gleichzeitig Kontrolleur ist.

Es muss letztlich verhindert werden, dass durch die Gesellschafter, möglicherweise latent, Druck auf Vorstand oder über AR auf Vorstand des Vereins ausgeübt wird. Gerade durch mögliche Blockadehaltungen.

Der Gedanke meines Vorredners mit dem Spielball sehe ich dann schon ernsthaft als problematisch an. Dies gerade wenn mehr Gesellschafter in die Gremien wandern, mal abgesehen davon, dass insoweit dann auch Vereinsinterne Themen ohne weiteres zur Info der GmbH gelangen.
Eine effektive Kontrolle setzt insoweit aus meiner Sicht auch klare Trennung der Ebenen und Kompetenzen vor. Und hier ist eben die Gefahr einer Verwässerung GmbH und e.V gegeben.

Letzter Gedanke: Eins ist bei allem möglichen Änderungen usw. steht's als Prämisse maßgeblich - Der Verein (e.V.) darf seine Macht und Kompetenz nie aus der Hand geben!!!! Er muss steht's das letzte Wort haben.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: ML67 am 14.11.2023, 09:34 CET
Moin, ich bin derzeit beruflich im Ausland unterwegs und hab nur ab und an Zeit und Nerven frei. Seht mir bitte nach, dass ich mich deshalb nur gelegentlich beteilige.

Zitat von: EubaForces am 13.11.2023, 18:59 CETIch hoffe, dass über jede einzelne Änderung seperat entschieden wird.
Der Plan war eher, so viele Anträge wie möglich zu bündeln, um keinen Abstimmungsmarathon zu haben. Ich bin aber auch dafür, die ,,heißeren" Anträge (zu denen es mehr Diskussion etc. gibt) einzeln zu behandeln.

Zum Thema 50+1: daran soll definitiv nicht gerüttelt werden. Ansonsten schlagen zu dem Thema des Verhältnisses zwischen Verein und GmbH mehrere Herzen in meiner Brust, d.h. Ich kann sehr viele Argumente sowohl pro als auch contra nachvollziehen. Die Infos hier habe ich aber nicht als einzelnes Mitglied, sondern im Auftrag des Gremiums gegeben. Deshalb will ich eine gewisse ,,neutrale" Stellung behalten und mich an der inhaltlichen Diskussion dazu eher weniger beteiligen. Was ich aber feststelle: die Diskussion wird zunehmend mit Angstargumenten geführt, von beiden Seiten. Die Gesellschafter haben Angst davor, dass die Mitglieder zuviele Aufsichtsräte wählen, die dann gegen die GmbH arbeiten und die Mitglieder haben Angst, dass die Gesellschafter gegen den Verein arbeiten ... alles ganz sehr vereinfacht und pauschaliert dargestellt. Ich denke, wir müssen hier wirklich ganz langsam lernen, wie wir einen vertrauensvollen Umgang hinbekommen, der gleichzeitig aber auch die kritische Überprüfung nicht vernachlässigt - hab allerdings auch noch nicht wirklich eine Idee zur praktischen Umsetzung.

Aber kurz zum Verständnis:
Zitat von: cfcforever am 14.11.2023, 09:05 CETDenn solange dem Vorstand die teilweise Kontrolle auch gegenüber der GmbH obliegt, finde ich es schwierig, wenn der zu Kontrollierende gleichzeitig Kontrolleur ist.
Die GmbH hat kein Kontrollorgan und der Vorstand ist auch nicht der Kontrolleur. Der Vorstand hat in der Gesellschafterversammlung vielmehr den Verein als Hauptgesellschafter und seine Interessen zu vertreten. Und wir können dabei durchaus auch aktiv mitwirken, indem wir z.B. dem Vorstand konkrete Aufgaben für die Gesellschafterversammlung erteilen (alles nicht einfach und aufwändig, ich weiß).
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: cfcforever am 14.11.2023, 10:04 CET
,,Die GmbH hat kein Kontrollorgan und der Vorstand ist auch nicht der Kontrolleur. Der Vorstand hat in der Gesellschafterversammlung vielmehr den Verein als Hauptgesellschafter und seine Interessen zu vertreten. Und wir können dabei durchaus auch aktiv mitwirken, indem wir z.B. dem Vorstand konkrete Aufgaben für die Gesellschafterversammlung erteilen (alles nicht einfach und aufwändig, ich weiß)."




Danke für die Erläuterung. Der erste Satz erzeugt gerade aber große Fragezeichen.

Die GmbH hat kein Kontrollorgan und auch der Vorstand kontrolliert nicht die GmbH.

Aber wie soll dann der Vorstand des e.V das Handeln der GmBH beeinflussen. Ich dachte gerade die fehlende Kontrolle des (ehemaligen) Vorstandes und insoweit AR über das Miss-Wirtschaften in der GmbH war das große Problem der Vergangenheit und Vorwurf an die alten Gremien? Aber wenn diesbezüglich keine Kontrolle durch den Vorstand erfolgt und durch diese Kontrollaufgabe auch keine Kompetenzen zum Handeln des Vorstandes in die GmbH Führung und Entscheidung möglich ist, dann hat der Verein doch kaum reelle Möglichkeiten das Handeln der GmbH (insbesondere fragwürdige finanzielle Entscheidungen, teure Verträge etc.) zu beeinflussen. Denn die Interessen des Vereins sind im Kern nicht 100% die der GmbH.

Das tatsächlich sich der Vorstand des Verein in möglichen Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung durch die Mehrheit des e.V. von 86% gegen die Gesellschafter stellt, ist doch absurd. Die Gesellschafter würden dabei Sturm laufen, wenn der Verein einmal in der Gesellschafterversammlung seine Mehrheit durchsetzt.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: cfcforever am 14.11.2023, 12:46 CET
Habe mir auch nochmals genau die aktuelle Satzung durchgelesen.

Nach 16 Absatz 7 der Satzung ist hinsichtlich des Vorstands geregelt:

,, Der Vorstand erstattet dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich Bericht über die wirtschaftliche Lage des Vereins. Satz 1 gilt entsprechend für die wirtschaftliche Lage der Chemnitzer FC Fußball GmbH; der Bericht ist in Form eines Managementberichts nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstatten."

Das bedeutet die Verantwortung des Vorstandes beschränkt sich hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der GmbH auf eine reine Berichtspflicht gegenüber dem AR.

Problematischer sind da schon einige Regelungen die den AR betreffen.

In 15 Absatz 6 ist u.a. geregelt, dass der Aufsichtsrat bei folgenden Angelegenheiten zustimmen muss:

C) zum Finanzplan von Tochtergesellschaften, bei denen der Verein Hauptgesellschafter ist,

E) zum Eingehen von Verpflichtungen für Verbindlichkeiten von Tochtergesellschaften, bei denen der Verein Hauptgesellschafter ist, soweit diese 5 % des Finanzplans des Vereins übersteigen.

Wenn in diesen Bereichen, die ja gerade die finanzielle Planung und Führung der GmbH betreffen, die Anzahl der Gesellschafter im AR erhöht würde, dürfte dies nicht unproblematisch werden. Da sehe ich Gefahr, dass dort die ggf. gleiche Zahl an Gesellschafter zu viel Druck ausüben werden auf die Nichtgesellschafter im AR um die Zustimmung zu ,,erzwingen".

Exkurs:
Gleichwohl frage ich mich im Hinblick auf diese Regelungen in der Satzung rückblickend ernsthaft, ob das Versagen im Hinblick auf die im Sommer bekannt gewordene fehlende Kontrolle der finanziellen Situation der GmbH hier nicht ganz klar eher im Aufsichtsrat hat, und nicht der Vorstand. Aber das ist anderes Thema und soll hier nicht weiter vertieft sein.





Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: ML67 am 14.11.2023, 18:51 CET
Zitat von: cfcforever am 14.11.2023, 10:04 CETDie GmbH hat kein Kontrollorgan und auch der Vorstand kontrolliert nicht die GmbH. Aber wie soll dann der Vorstand des e.V das Handeln der GmBH beeinflussen.
Irgendwie reden wir aneinander vorbei. Der Vorstand vertritt den Verein als Hauptgesellschafter. Damit hat er - im Übrigen wegen 50+1 im Gegensatz zu allen anderen Gesellschaftern  - alle Möglichkeiten, das Geschehen in der GmbH zu beeinflussen. Dieses Vorstandshandeln ist dann wieder Gegenstand der Kontrolle und Aufsicht durch den Aufsichtsrat. Und in jenem müssen die Nichtgesellschafter stets die Mehrheit haben, damit es eben kein Ringelpietz wird.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: cfcforever am 14.11.2023, 21:54 CET
Zitat von: ML67 am 14.11.2023, 18:51 CET
Zitat von: cfcforever am 14.11.2023, 10:04 CETDie GmbH hat kein Kontrollorgan und auch der Vorstand kontrolliert nicht die GmbH. Aber wie soll dann der Vorstand des e.V das Handeln der GmBH beeinflussen.
Irgendwie reden wir aneinander vorbei. Der Vorstand vertritt den Verein als Hauptgesellschafter. Damit hat er - im Übrigen wegen 50+1 im Gegensatz zu allen anderen Gesellschaftern  - alle Möglichkeiten, das Geschehen in der GmbH zu beeinflussen. Dieses Vorstandshandeln ist dann wieder Gegenstand der Kontrolle und Aufsicht durch den Aufsichtsrat. Und in jenem müssen die Nichtgesellschafter stets die Mehrheit haben, damit es eben kein Ringelpietz wird.



Ok in der reinen Theorie gehe ich mit Dir konform. Aber rein praktisch ist dies niemals praktikabel oder zu erwarten. Ich glaube kein Vorstand, auch nicht der aktuelle, wird sich beim Fassen von Gesellschaftsbeschlüssen gegen die (Minderheits-) Gesellschafter und damit letztlich - entscheidend - Geldgeber der GmbH stellen. 

Und selbst wenn es rechtlich so wäre bzw.  ja ist, dass der Verein als Mehrheitsgesellschafter ,,alle Möglichkeiten hat das Handeln der GmbH zu beeinflussen", wäre es doch gerade nicht nachvollziehbar dieses klare Schwergewicht des Vereins in der GmbH, dann nicht auch im Aufsichtsrat wiederspiegeln zu lassen.

Es wäre ja geradezu perfide, wenn die Gesellschafter in ,,ihrer" GmbH bloß 16% Anteile halten, dann aber im Aufsichtsrat mit ggf. 50% vertreten sind.

Und abschließend nochmal ein hoffentlich !!! nicht eintretendes Beispiel, das die formale Übermacht des Vereins e.V gegenüber den Gesellschaftern praktisch nicht handhabbar sein wird.

Gedankenspiel: Es stellt sich die Trainerfrage und die Gesellschafter sind geschlossen der Auffassung sich vom Trainer zu trennen. Diesbezügliche soll ein Gesellschaftsbeschluss getroffen werden. Der Verein in Person des Vorstandes ist anderer Auffassung und möchte am Trainer festhalten. Es glaubt doch dann nicht ernsthaft jemand, dass der Vorstand des Verein dann ,,die Muskeln spielen lässt" und seine Mehrheit durchsetzt gegenüber denjenigen, die den Trainer ja faktisch bezahlen.  Aber da schweife ich jetzt womöglich zu weit ab von Thema.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: tk am 15.11.2023, 09:24 CET
Zitat von: cfcforever am 14.11.2023, 21:54 CETGedankenspiel: Es stellt sich die Trainerfrage und die Gesellschafter sind geschlossen der Auffassung sich vom Trainer zu trennen. Diesbezügliche soll ein Gesellschaftsbeschluss getroffen werden. Der Verein in Person des Vorstandes ist anderer Auffassung und möchte am Trainer festhalten. Es glaubt doch dann nicht ernsthaft jemand, dass der Vorstand des Verein dann ,,die Muskeln spielen lässt" und seine Mehrheit durchsetzt gegenüber denjenigen, die den Trainer ja faktisch bezahlen.  Aber da schweife ich jetzt womöglich zu weit ab von Thema.

Du widersprichst dir hier schon selbst. Einerseits gehst du davon aus, dass die Gesellschafter mit ihrem Engagement den Trainer "faktisch selbst bezahlen", andererseits sollen sie mit ihren 16% möglichst nichts zu sagen haben. Im nächsten Moment gehst du davon aus, dass der Verein sowieso nichts zu sagen hat, egal wie er in AR und Vorstand aufgestellt ist, weil sich ja kein 50+1-Gesellschafter gegen die Geldgeber stellen wird.
Unabhängig davon ist das Gedankenspiel schon sehr weit hergeholt. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter regelt die Satzung der GmbH. Die Einstellung/Entlassung eines Angestellten gehört regelmäßig nicht dazu, diese wird im operativen Geschäft (Geschäftsführer!) entschieden.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: Zürcher am 15.11.2023, 09:29 CET
''Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter regelt die Satzung der GmbH.''

Hier wird sicher der Gesellschaftervertrag gemeint sein.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: tk am 15.11.2023, 09:36 CET
Zitat von: Zürcher am 15.11.2023, 09:29 CET''Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter regelt die Satzung der GmbH.''

Hier wird sicher der Gesellschaftervertrag gemeint sein.

GmbH-Satzung und Gesellschaftsvertrag sind dasselbe. Gemeint ist nicht die Vereinssatzung.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: EubaForces am 15.11.2023, 10:12 CET
Zitat von: tk am 15.11.2023, 09:24 CETUnabhängig davon ist das Gedankenspiel schon sehr weit hergeholt. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter regelt die Satzung der GmbH. Die Einstellung/Entlassung eines Angestellten gehört regelmäßig nicht dazu, diese wird im operativen Geschäft (Geschäftsführer!) entschieden.

Ich gehe davon aus, dass wenn es tatsächlich um den Trainer oder bedeutende Angestellte im sportlichen Bereich gehen sollte, auch der Vorstand des Chemnitzer FC e.V. in die Entscheidung eingeweiht/involviert wird, zumindest solange es keinen Sportlichen Leiter gibt.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: cfcforever am 18.11.2023, 12:32 CET
Zitat von: tk am 15.11.2023, 09:24 CET
Zitat von: cfcforever am 14.11.2023, 21:54 CETGedankenspiel: Es stellt sich die Trainerfrage und die Gesellschafter sind geschlossen der Auffassung sich vom Trainer zu trennen. Diesbezügliche soll ein Gesellschaftsbeschluss getroffen werden. Der Verein in Person des Vorstandes ist anderer Auffassung und möchte am Trainer festhalten. Es glaubt doch dann nicht ernsthaft jemand, dass der Vorstand des Verein dann ,,die Muskeln spielen lässt" und seine Mehrheit durchsetzt gegenüber denjenigen, die den Trainer ja faktisch bezahlen.  Aber da schweife ich jetzt womöglich zu weit ab von Thema.

Du widersprichst dir hier schon selbst. Einerseits gehst du davon aus, dass die Gesellschafter mit ihrem Engagement den Trainer "faktisch selbst bezahlen", andererseits sollen sie mit ihren 16% möglichst nichts zu sagen haben. Im nächsten Moment gehst du davon aus, dass der Verein sowieso nichts zu sagen hat, egal wie er in AR und Vorstand aufgestellt ist, weil sich ja kein 50+1-Gesellschafter gegen die Geldgeber stellen wird.
Unabhängig davon ist das Gedankenspiel schon sehr weit hergeholt. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter regelt die Satzung der GmbH. Die Einstellung/Entlassung eines Angestellten gehört regelmäßig nicht dazu, diese wird im operativen Geschäft (Geschäftsführer!) entschieden.

Das ist kein Widerspruch, dass soll eher den Zwiespalt aufzeigen, in dem sich der Verein meiner Meinung nach mit der GmbH befindet. Eine latente Gefahr der inoffiziellen Verwischung von 50+1 sehe ich schon möglich
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: Marcius91 am 19.11.2023, 13:12 CET
Zitat von: cfcforever am 18.11.2023, 12:32 CET
Zitat von: tk am 15.11.2023, 09:24 CET
Zitat von: cfcforever am 14.11.2023, 21:54 CETGedankenspiel: Es stellt sich die Trainerfrage und die Gesellschafter sind geschlossen der Auffassung sich vom Trainer zu trennen. Diesbezügliche soll ein Gesellschaftsbeschluss getroffen werden. Der Verein in Person des Vorstandes ist anderer Auffassung und möchte am Trainer festhalten. Es glaubt doch dann nicht ernsthaft jemand, dass der Vorstand des Verein dann ,,die Muskeln spielen lässt" und seine Mehrheit durchsetzt gegenüber denjenigen, die den Trainer ja faktisch bezahlen.  Aber da schweife ich jetzt womöglich zu weit ab von Thema.

Du widersprichst dir hier schon selbst. Einerseits gehst du davon aus, dass die Gesellschafter mit ihrem Engagement den Trainer "faktisch selbst bezahlen", andererseits sollen sie mit ihren 16% möglichst nichts zu sagen haben. Im nächsten Moment gehst du davon aus, dass der Verein sowieso nichts zu sagen hat, egal wie er in AR und Vorstand aufgestellt ist, weil sich ja kein 50+1-Gesellschafter gegen die Geldgeber stellen wird.
Unabhängig davon ist das Gedankenspiel schon sehr weit hergeholt. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter regelt die Satzung der GmbH. Die Einstellung/Entlassung eines Angestellten gehört regelmäßig nicht dazu, diese wird im operativen Geschäft (Geschäftsführer!) entschieden.

Das ist kein Widerspruch, dass soll eher den Zwiespalt aufzeigen, in dem sich der Verein meiner Meinung nach mit der GmbH befindet. Eine latente Gefahr der inoffiziellen Verwischung von 50+1 sehe ich schon möglich

Doch ist es denn egal was die GmbH in deinen Augen auch tut es ist verkehrt.
Dir steht natürlich diese Kritik frei nur sollte man sehen das es ohne GmbH keine Zukunft für den Klub gegeben hätte.
Auch aktuell muss man sehen das es ohne Investoren nicht geht.
In deinen Augen wäre die Abwicklung wahrscheinlich die bessere Wahl gewesen.
Sicherlich kann man über die Art der Entstehung der GmbH kritisch sich auseinandersetzen aber irgendwann sollte man die GmbH auch einfach akzeptieren und nicht immer alles niedertrampeln was man versucht aufzubauen.
Man sollte sowohl das positive als auch das negative betrachten nicht sich in eine Ecke setzen und alles kritisieren was man versucht aufzubauen.
Das ist für mich auch keine kritische Auseinandersetzung sondern einfach Kindergarten weil im Kindergarten häufig auch das eine Kind auf das andere zeigt.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: cfcforever am 19.11.2023, 17:21 CET
Dein Post benennt keine konstruktiven Argumente gegen meine auf Grund der geplanten Satzungsänderung und praktischen Situation geschilderten Bedenken. Keine Auseinandersetzung mit meinen angesprochenen Punkten. Deine Aussage konzentriert sich allein auf, ,,wird jetzt schon werden". Ziemlich dünne.

Nun zu deiner ersten Aussage: 

Natürlich keine Abwicklung, aber die Rückübertragung des Spielrechts an den e.V. hätte man mal in den Raum stellen können.

Das Konstrukt GmbH ist gescheitert. Es arbeitet defizitär, seit Jahren und wird es weiterhin. Ohne signifikanten Zuwachs an Gesellschaftern und damit Erhöhung des Eigenkapitals ist es ein Fass ohne Boden. Da reicht auch keine Fortführung von bisher schon aktiven Sponsoren. Da ist auch eine Übergangssaison nicht realistisch. Ohne neue Gesellschafter wird es auf Jahre Abstiegskampf oder Tristess Regionalliga. Die verkündete Reduzierung der Gehälter um 50% ist Augenwischerei. Eine Vielzahl der Spieler ist Langzeitverletzt. Deren Kosten übernimmt die Berufsgenossenschaft. Da hat der Verein natürlich Kosten gespart. Wenn alle wieder gesund sind haben wir fast 30 Spieler im Kader.

Und zu deiner Aussage, was ,,aufzubauen", welcher Gesellschafter ist seit Sommer hinzugekommen. Die BILD hat es treffend formuliert, es wurden vollmundig neue Gesellschafter angekündigt, nichts, gar nichts ist passiert.

Aber da gehen wir jetzt an der Thematik des Post vorbei.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: Korni69 am 19.11.2023, 18:36 CET
Die Argumente von Dir kann ich ja zum Teil nachvollziehen. Aber was genau würde eine Rückübertragung des Spielrechts an den e.V. finanziell im Verein ändern? Wir hätten insgesamt auch nicht mehr Geld zur Verfügung. Aber und das ist ja wohl das entscheidende, vermu5lich ein paar weniger Geldgeber,wenn diese nicht über die Verwendung ihres Geldes beim Verein mit entscheiden können.
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Beitrag von: cfcforever am 19.11.2023, 20:06 CET
Zitat von: Korni69 am 19.11.2023, 18:36 CETDie Argumente von Dir kann ich ja zum Teil nachvollziehen. Aber was genau würde eine Rückübertragung des Spielrechts an den e.V. finanziell im Verein ändern? Wir hätten insgesamt auch nicht mehr Geld zur Verfügung. Aber und das ist ja wohl das entscheidende, vermu5lich ein paar weniger Geldgeber,wenn diese nicht über die Verwendung ihres Geldes beim Verein mit entscheiden können.

Du triffst es auf den Punkt. Deshalb ist meiner Meinung 50+1 faktisch nicht gegeben. Das wird durch die Satzungsänderung nicht besser. Der Verein hat im Streitfall nichts zu melden. Gerade wenn in jedem Gremium Gesellschaftsvertreter vertreten sind. Ich würde zum Beispiel in der Satzung verankern, dass im Vorstand keine Gesellschaftsvertreter vertreten sein dürfen
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: Korni69 am 19.11.2023, 20:59 CET
Du redest aber um den Brei herum. Wo soll dann bitte das Geld herkommen wenn die jetzt schon aktiven Geldgeber in ihrer Befugnis beschnitten werden? Das es nicht so einfach ist Geldgeber zu finden,sei es für die Gmbh oder dem e.V.,dürfte dann doch noch offensichtlicher werden wenn die eventuell neuen Finanziers nicht über die Verwendung ihres Geldes mit entscheiden können.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: cfcforever am 19.11.2023, 21:14 CET
That is Life in Fussballdeutschland. Nichts ist größer als der Verein !!!! 😉
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: ML67 am 20.11.2023, 07:20 CET
Zitat von: cfcforever am 19.11.2023, 20:06 CETIch würde zum Beispiel in der Satzung verankern, dass im Vorstand keine Gesellschaftsvertreter vertreten sein dürfen
Sorry, aber bei ,,ich würde" krieg ich ... (schreib ich besser nicht). Schlau dahergeredet ist schnell und einfach, noch dazu in der Anonymität. Was konkret hat dich denn gehindert, deine Idee fristgerecht als Antrag einzureichen?
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: cfcforever am 20.11.2023, 07:50 CET
Als ob so ein Antrag durchgehen würde. Aber bringt erstmal ne satzungsgemäße Einladung auf den Weg (siehe Post von Lars.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: PaulPanzer am 20.11.2023, 08:41 CET
Als ob so ein Antrag durchgehen würde. Aber bringt erstmal ne satzungsgemäße Einladung auf den Weg (siehe Post von Lars.
Klingt so als wärest du kein Mitglied?
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: Marcius91 am 20.11.2023, 12:32 CET
Zitat von: cfcforever am 20.11.2023, 07:50 CETAls ob so ein Antrag durchgehen würde. Aber bringt erstmal ne satzungsgemäße Einladung auf den Weg (siehe Post von Lars.

Sorry aber du hast ständig nur zu nörgeln...in meinen Augen bist du einfach gegen die GmbH eingestellt und das wird sich bei einzelnen Menschen hier auch nicht ändern.
Mein Rat an dich such dir nen anständiges Hobby und beschäftige dich damit. Es gibt Menschen die wirklich dem Klub unterstützen und den Klub auch wieder voranbringen wollen. Aber du bist definitiv davon keiner. Denn du redest die ganze Zeit nur um den heißen Brei herum ohne Konkret sich selbst einzubringen.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: EubaForces am 21.11.2023, 08:34 CET
Puh, das sind jetzt viele Themen, die an sich nichts mit der Satzungsänderung oder der MV zu tun haben. Aber ich habe das Gefühl, man sollte das schon nochmal ordentlich einordnen.

Behauptung: Die GmbH war alternativlos. Das ist eigentlich der gleiche Standpunkt, den Klaus Siemon zur Gläubigerversammlung vertreten hatte, und der eigentlich zu vielen Problemen für alle Beteiligten geführt hatte. Anstatt die Insolvenz schnellstmöglich zu beenden, wurde eine GmbH mit Hauptgläubigern ausgegründet, wo am Ende die meisten anderen Gläubiger gar nichts davon hatten, oder? Mit dem "Move" hat erstmal nur Klaus Siemon und seine Firma verdient, Polster bekam vereinsschädigende Verträge fürs Catering. Ich bin der Überzeugung, man hätte mit dem Geld, was für die Ausgründung genutzt wurde, erstmal die Insolvenz beenden können und ganz wichtig auch die Fans, Mitglieder und Sponsoren auf dem Weg mitnehmen können. Denn das ist das eigentliche Gut, was dieser Verein hat. Und zwar ohne die Gremien komplett zu zerstören, mit ordentlichen Quoten für die Gläubiger und weniger Kosten für den Insolvenzverwalter und den Akt an sich. Danach hätte man immer noch mit den bestehenden Gremien und mögliche Intressenten für Anteile eine durch die MV legitimierte Ausgründung vorantreiben können. Nach dem Vorbild von Hansa oder Magdeburg. So gibt es seitdem 2 Geburtsfehler, die bis heute nachwirken. Die GmbH ist nach dem Gutdünken von KS entstanden und ohne die Legitimation der Mitglieder. Dazu kommt dann das, was in den letzten 5 Jahren passiert ist. Eigentlich ging es in aller Hinsicht nur bergab, und Vertrauen in die GmbH konnte nie wirklich aufgebaut werden. Und wenn ich das letzte Jahr so anschaue, mit den ganzen Polsters, Arnolds, Müllers und Pfeiffers, dann hat die Vertrauenswürdigkeit erstmal noch mehr gelitten, weil schonmal eingebrachtes Vertrauen verletzt wurde. Natürlich muss man vor denen, die noch geblieben sind, zusätzlich eingezahlt haben, und jetzt verantwortung übernehmen, den Hut ziehen. Aber Vertrauen muss sich doch langfristig aufbauen. Und ich sehe aktuell keinen Grund jetzt schon Vorschüsse in Form von Extraposten im AR zu verteilen an zukünftige Anteileigner, die man bisher nicht kennt. Ich hätte aber auch nichts dagegen, wenn sich in einer regulären Wahl des AR mehr als 2 Gesellschafter durchsetzen, weil die MV diesen Menschen das Vertrauen schenkt. Und das sollte bei den übrig gebliebenen Gesellschaftern ja aktuell der Fall sein.
Was uns seit 2018 fehlt sind die großen Sponsoren (ja vor allem die Städtischen). Nun gibt es sehr viele verschiedene Gründe, warum Sponsoren in den letzten 5 Jahren ausgeblieben sind. Aus meiner Sicht wurde aber nie in Erwägung gezogen, dass vielleicht die ausgegründete GmbH auch ein gewisses Hämmniss für so manchen städtischen Geldgeber war und ist. Wenn da auch nur 320.000 € jährlich zusammen gekommen wären, wäre das genau so viel wie uns die bisher verkauften 16% Anteile eingebracht haben. Und wir sollten auch nicht vergessen, dass nicht die GmbH oder KS die Insolvenz "gelöst" hat, sondern die Fans, Mitglieder, Sponsoren und sicherlich auch die Gesellschafter mit dem im Juli/August 2020 gespendetem Geld.

Wie man sieht, bin ich immer noch ein Skeptiker der GmbH, und ich weiß, dass es da draußen auch noch ganz viele mit himmelblauen Herz gibt. Ich glaube wenn man denen alle sagen würde: "Ey verpisst euch doch, ihr unterstützt den "Klub" nicht richtig", weil manches eben immer noch kritisch gesehen wird, dann wäre das Stadion wahrscheinlich nur noch mit 2000-2500 Zuschauern gefüllt. Die GmbH muss alles dafür tun, um weiterhin Vertrauen von den Fans, e.V. Mitgliedern und der Chemnitzer Öffentlichkeit zurück zu gewinnen. Nur so kann man alles was seit der Gründung 2018 schief gelaufen ist, irgendwann und irgendwie in ein Erfolgsmodel umwandeln. Ich habe da auch kein Patentrezept, aber der Anfang scheint gemacht. Es braucht da aber nunmal Zeit und Ausdauer.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: Marcius91 am 21.11.2023, 10:15 CET
Zitat von: EubaForces am 21.11.2023, 08:34 CETWie man sieht, bin ich immer noch ein Skeptiker der GmbH, und ich weiß, dass es da draußen auch noch ganz viele mit himmelblauen Herz gibt. Ich glaube wenn man denen alle sagen würde: "Ey verpisst euch doch, ihr unterstützt den "Klub" nicht richtig", weil manches eben immer noch kritisch gesehen wird, dann wäre das Stadion wahrscheinlich nur noch mit 2000-2500 Zuschauern gefüllt. Die GmbH muss alles dafür tun, um weiterhin Vertrauen von den Fans, e.V. Mitgliedern und der Chemnitzer Öffentlichkeit zurück zu gewinnen. Nur so kann man alles was seit der Gründung 2018 schief gelaufen ist, irgendwann und irgendwie in ein Erfolgsmodel umwandeln. Ich habe da auch kein Patentrezept, aber der Anfang scheint gemacht. Es braucht da aber nunmal Zeit und Ausdauer.

Man kann die GmbH gerne auch auch weiterhin kritisch beäugen und richtig Vertrauen aufzubauen braucht Zeit.
Aber was ich auch sagen muss ist das die Gesellschafter gemeinsam mit Sponsoren dafür verantwortlich waren das man das NLZ aufwerten konnte.
Was langfristig auch den Profikader helfen sollte.
Und für mich gibt's schon einen Unterschied zwischen Menschen die die GmbH kritisch beäugen und Menschen die generell alles kritisieren was man macht und tut.
Die letztere Einstellung geht mir gehörig auf den Zeiger und mit solch eine Einstellung kannste auch kein Vertrauen gewinnen.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: cfcforever am 21.11.2023, 11:13 CET
Zitat von: Marcius91 am 21.11.2023, 10:15 CET
Zitat von: EubaForces am 21.11.2023, 08:34 CETWie man sieht, bin ich immer noch ein Skeptiker der GmbH, und ich weiß, dass es da draußen auch noch ganz viele mit himmelblauen Herz gibt. Ich glaube wenn man denen alle sagen würde: "Ey verpisst euch doch, ihr unterstützt den "Klub" nicht richtig", weil manches eben immer noch kritisch gesehen wird, dann wäre das Stadion wahrscheinlich nur noch mit 2000-2500 Zuschauern gefüllt. Die GmbH muss alles dafür tun, um weiterhin Vertrauen von den Fans, e.V. Mitgliedern und der Chemnitzer Öffentlichkeit zurück zu gewinnen. Nur so kann man alles was seit der Gründung 2018 schief gelaufen ist, irgendwann und irgendwie in ein Erfolgsmodel umwandeln. Ich habe da auch kein Patentrezept, aber der Anfang scheint gemacht. Es braucht da aber nunmal Zeit und Ausdauer.


Aber was ich auch sagen muss ist das die Gesellschafter gemeinsam mit Sponsoren dafür verantwortlich waren das man das NLZ aufwerten konnte.
Was langfristig auch den Profikader helfen sollte.


Den Satz darfst du bitte mal mit konkretem Beispiel belegen. Die Aufwertung stellt sich wie dar?

Welchen Anteil hatten die Gesellschafter zum Beispiel bei der Entscheidung der Stadt im Mai diesen Jahres einen zweiten genormten Kunstrasenplatz zu bauen, der zwingend erforderlich war? Sowie die Aufstockung der Trainingsplätze und Erneuerung der Sanitär-, Umkleide- und Büroräume. Das finanziert die Stadt!!!

Auch die Sparkasse und Eins wurden als offizielle Partner der ,,Vision CFC-Campus 2025" gewonnen. Die Sparkasse und Eins wurden somit als Partner des e.V. im Dezember letzten Jahres zurückgewonnen.

Und maßgeblich für die zwei Sterne Zertifizierung war noch die Arbeit von Marcus Jahn. Deine Aussagen kann ich nachvollziehen, aber bitte nix vermischen!
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: Marcius91 am 21.11.2023, 11:29 CET
Zitat von: cfcforever am 21.11.2023, 11:13 CET
Zitat von: Marcius91 am 21.11.2023, 10:15 CET
Zitat von: EubaForces am 21.11.2023, 08:34 CETWie man sieht, bin ich immer noch ein Skeptiker der GmbH, und ich weiß, dass es da draußen auch noch ganz viele mit himmelblauen Herz gibt. Ich glaube wenn man denen alle sagen würde: "Ey verpisst euch doch, ihr unterstützt den "Klub" nicht richtig", weil manches eben immer noch kritisch gesehen wird, dann wäre das Stadion wahrscheinlich nur noch mit 2000-2500 Zuschauern gefüllt. Die GmbH muss alles dafür tun, um weiterhin Vertrauen von den Fans, e.V. Mitgliedern und der Chemnitzer Öffentlichkeit zurück zu gewinnen. Nur so kann man alles was seit der Gründung 2018 schief gelaufen ist, irgendwann und irgendwie in ein Erfolgsmodel umwandeln. Ich habe da auch kein Patentrezept, aber der Anfang scheint gemacht. Es braucht da aber nunmal Zeit und Ausdauer.


Aber was ich auch sagen muss ist das die Gesellschafter gemeinsam mit Sponsoren dafür verantwortlich waren das man das NLZ aufwerten konnte.
Was langfristig auch den Profikader helfen sollte.


Den Satz darfst du bitte mal mit konkretem Beispiel belegen. Die Aufwertung stellt sich wie dar?

Welchen Anteil hatten die Gesellschafter zum Beispiel bei der Entscheidung der Stadt im Mai diesen Jahres einen zweiten genormten Kunstrasenplatz zu bauen, der zwingend erforderlich war? Sowie die Aufstockung der Trainingsplätze und Erneuerung der Sanitär-, Umkleide- und Büroräume. Das finanziert die Stadt!!!

Auch die Sparkasse und Eins wurden als offizielle Partner der ,,Vision CFC-Campus 2025" gewonnen. Die Sparkasse und Eins wurden somit als Partner des e.V. im Dezember letzten Jahres zurückgewonnen.

Und maßgeblich für die zwei Sterne Zertifizierung war noch die Arbeit von Marcus Jahn. Deine Aussagen kann ich nachvollziehen, aber bitte nix vermischen!

Von der Freien Presse
" Gute Nachrichten für die Nachwuchskicker des Chemnitzer FC: Der Chemnitzer Stadtrat hat nach langer Diskussion am Mittwochabend grünes Licht gegeben für den Bau eines zweiten großen Kunstrasenplatzes im Sportforum. Damit reagieren Stadt und Kommunalpolitik auf steigende Anforderungen des Deutschen Fußballbundes an die Infrastruktur von Nachwuchsleistungszentren. Vorgesehen ist, dass die Anlage bis Sommer 2025 errichtet wird. Als Kosten sind anderthalb Millionen Euro veranschlagt.
Das neue Großfeld soll in erster Linie von den Nachwuchsmannschaften des Chemnitzer FC genutzt werden, sagte Oberbürgermeister Sven Schulze. Vom Verein werde jedoch erwartet, dass der Platz auch von anderen Fußballvereinen der Stadt genutzt werden kann in Zeiten, in denen er vom CFC nicht benötigt wird.

Finanziert werden soll die Anlage vor allem mit Geldern, die bei anderen Bauvorhaben der Stadt übrig bleiben oder die derzeit nicht benötigt werden, etwa wegen Bauverzögerungen oder Problemen mit Fördermitteln. Ob die Rechnung tatsächlich aufgeht, ist allerdings ungewiss. Vertreter mehrerer Parteien forderten den Chemnitzer FC auf, im Falle zusätzlich notwendiger Ausgaben oder künftiger Wünsche sich zunächst an Sponsoren und Förderer zu wenden. Auch eine engere Zusammenarbeit mit den Vereinen in Aue und Zwickau wird angemahnt. (micm)"

Die Finanzierung ist keineswegs sicher.
Soviel zum Thema die Stadt würde komplett alles übernehmen.
Alleine das es lange Diskussionen zwischen Stadt und dem CFC gab zeigt doch deutlich das hier sowohl Sponsoren als auch Gesellschafter Druck ausgeübt haben.
Von nichts kommt nichts.
Und ja ein Marcus Jahn hat die Zertifizierung voran getrieben da gebe ich dir Recht aber überlege mal von wem wohl die zusätzlichen Mittel kommen.
Mit Sicherheit nicht nur von Sponsoren.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: Marcius91 am 21.11.2023, 17:19 CET
Für mich ist damit das Thema abgeschlossen.
Ich werde mich auch bis auf weiteres aus den Forum verabschieden.
Es wird einem teilweise die Worte im Mund herum gedreht und ja dann bin hier halt raus und sage nichts mehr.
Man sieht sich im Stadion.
Und Tschüss!!!
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: cfcforever am 03.12.2023, 23:26 CET
Kurze Frage an alle Mitglieder-Forums-Kollegen:

Ich habe eine e-Mail bekommen mit der Rechtfertigung für die satzungswidrige Einladung. Da es sich um den Jahresabschluss handelt, welcher auch Grundlage für die Entlastung darstellt, halte ich es für problematisch diesen erst kurz vor der MV zu veröffentlichen und auszulegen. Es muss ja ausreichend Zeit bestehen um sich mit den Zahlen und Daten vertraut zu machen. Auf dieser Grundlage hat ja eine Entlastung zu erfolgen. Das geht ja nicht - wie heutzutage in der Politik - im Schnelldurchgang im Vorbeigehen.

Denke rechtlich wird das echt problematisch werden. Grundsätzlich sind ja die Einladungsfristen dafür da ausreichend Zeit zu haben um sich auf die Themen vorzubereiten. Wenn jetzt gerade das wichtige Thema der Finanzen, welche für die Situation im Sommer verantwortlich waren, erst so kurzfristig veröffentlicht werden, könnten alle diesbezüglichen Beschlüsse nichtig werden.

Ich würde das ggf. auch gerichtlich auch überzulassen.

Hat jemand schon die Zahlen des Jahresabschluss erhalten?

Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: Lars am 04.12.2023, 19:58 CET
Erwartest Du jetzt Beifall dafür, den CFC wegen dieser Lappalie den CFC verklagen zu wollen? Oder willst Du das nur "gerichtlich überzulassen", weil Polster-Arnold-Vorstand und Müller-Aufsichtsrat nach der Fast-Insolvenz sowieso nicht entlastet werden? Nur zu. Denn auch bei einer Wiederholung der Abstimmung wird das Ergebnis kein anderes sein. Es wäre ziemlich cool, wenn wir die Polster-Baggage gleich mehrfach nicht entlasten dürften.

P.S.: Bei der letzten Mitgliederversammlung wurde die Bilanz auf einer einzigen Seite veröffentlicht. Dafür braucht man als ausgewiesener Experte bestimmt keine wochenlange Analyse, oder?
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: cfcforever am 04.12.2023, 20:44 CET
Das war ein Tippfehler. Es muss heißen ,,ich würde das gerichtlich auch problematisch sehen".

Aber wenn Du es ansprichst und da du ja offenbar der Große Experte bist, solltest Du dich mal mit Gründen für eine Nichtentlastung befassen. Und Trennung e.V. und GmbH nicht zu vergessen. Der Verein stand vor der Insolvenz?????? Denke du meinst die GmbH. Ziemlich primitive Argumentation von dir. Bin mal auf die Zahlen den e.V gespannt, ob wir da ein Defizit von mehreren hundert Tausend Euro erwarten und damit eine Insolvenz bevorstand. Glaube ich mal eher nicht.

Aber man kann beim Inhalt deines Post nicht erwarten, eine gedanklich strukturierte und differenzierte Klarheit aufzuweisen.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: Reinerzufall am 05.12.2023, 12:16 CET
Ist aber tatsächlich ein Punkt, der besprochen werden kann. Ich schaue auch gern GuV sowie Bilanz an und eine Analyse dauert da schon etwas länger als mal 15 Minuten kurz vor der Mitgliederversammlung. Eine kurze 3-Seiten-PDF per Email wäre doch super. Wenn es interessiert, schaut es sich an, der Rest löscht es halt.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: Lars am 06.12.2023, 21:41 CET
Zitat von: cfcforever am 04.12.2023, 20:44 CETUnd Trennung e.V. und GmbH nicht zu vergessen. Der Verein stand vor der Insolvenz?????? Denke du meinst die GmbH.

Für wie blöd hältst du uns eigentlich? Trennung von Verein und GmbH, wo bis vor kurzem personell alles doppelt und dreifach ineinander verflochten war? Zudem hält der Verein hält fast alle Anteile der GmbH, und somit ist es die verdammte Pflicht von Vereins-Vorstand und -Aufsichtsrat, dort für Ordnung zu sorgen.
Titel: Aw: Satzungsänderungsanträge
Beitrag von: cfcforever am 06.12.2023, 22:29 CET
Zitat von: Lars am 06.12.2023, 21:41 CET
Zitat von: cfcforever am 04.12.2023, 20:44 CETUnd Trennung e.V. und GmbH nicht zu vergessen. Der Verein stand vor der Insolvenz?????? Denke du meinst die GmbH.

Für wie blöd hältst du uns eigentlich? Trennung von Verein und GmbH, wo bis vor kurzem personell alles doppelt und dreifach ineinander verflochten war? Zudem hält der Verein hält fast alle Anteile der GmbH, und somit ist es die verdammte Pflicht von Vereins-Vorstand und -Aufsichtsrat, dort für Ordnung zu sorgen.

Jeder Satz wäre bei Dir glaube zu viel. Denke das da auch nicht viel Kenntnisse und Substanz vorhanden ist, um annähernd auf einer Ebene sachgerecht anhand der Satzung zu diskutieren. Stammtischniveau!!!!!

Aber es gibt keine Personellen Verflechtungen mehr ?

- Familie Pönisch Gesellschafter und
Vorstand (Frau Pönisch)

- Uwe Hildebrand Geschäftsführer, Gesellschafter und ,,ruhendes" AR Mandat

- Jürgen Thomas Gesellschafter und kooptiertes AR Mandat

Also erzähle nicht so einen unwissenden Quatsch.

Lese dir mal die Satzung durch, wer welche Aufgaben und Funktionen im Detail hatte.

Und zu guter letzt: So wie du es ausdrückst, scheinen ja in der GmbH verheerende Zustände geherrscht haben, wenn man da für Ordnung hätte sorgen müssen. Wo waren denn da die Gesellschafter? Haben die alles durchgewunken? Kannten die Ihre eigenen Zahlen nicht? Schon sehr merkwürdig ...