Änderung der Wahlordnung zur aoMV

Begonnen von ML67, 10.06.2024, 11:28 CEST

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ML67

Hallo zusammen,

zur außerordentlichen Mitgliederversammlung steht ja wieder eine Wahl an, nämlich die Wiederholung der Ehrenratswahl. Da die letzte Wahl vorrangig an den bisherigen Regelungen der Wahlordnung gescheitert ist, soll zunächst die Wahlordnung geändert werden. Hierzu fand ein – leider äußerts dürftig besuchter – Termin zur Diskussion und Vorbereitung statt. Im Ergebnis hat der Ehrenrat die Neuregelung beantragt.

Eine Lehre für mich aus der letzten MV ist, dass es wohl besser ist, nicht jede einzelne Änderung ausführlich zu begründen; schließlich liegen die Unterlagen ja vor. Und ich hatte etwas den Eindruck, dass ich die Mitglieder mit dem vielen Gerede etwas überfordert habe. Daher ist beabsichtigt, nur den Grundgedanke der Änderungen (= im Wesentlichen Vereinfachung) mitzuteilen und weitere Erläuterungen nur bei Bedarf.

Deshalb – und auch um ggf. das angedachte Verfahren zu diskutieren – gibt es hier wieder eine kurze Vorstellung der vorgesehenen Änderungen. Betroffen ist ausschließlich

§ 6 Wahldurchführung

(1) Die Wahlen zum Ehrenrat und Aufsichtsrat werden als geheime Wahl durchgeführt. Hat die Mitgliederversammlung eine Listenwahl beschlossen, kann sie eine offene Wahl beschließen. (1) Die Wahlen zum Ehrenrat und Aufsichtsrat werden als geheime Wahl durchgeführt. Hat die Mitgliederversammlung eine Listenwahl beschlossen, kann sie eine offene Wahl beschließen.

  • Absatz 1 ist unverändert geblieben.

(2) Bei Einzelwahl wird über jeden Kandidaten einzeln abgestimmt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen wie Mandate zu vergeben sind.
Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn ein Mitglied mehr Stimmen abgibt als zulässig oder die Stimmabgabe nicht eindeutig ist.
(2) Bei Einzelwahl wird über jeden Kandidaten einzeln abgestimmt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen wie Mandate zu vergeben sind, jedoch pro Kandidat nur eine Stimme.
Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn ein Mitglied mehr Stimmen abgibt als zulässig oder die Stimmabgabe nicht eindeutig ist.

  • Die Neuregelung dient der Klarstellung, die Alternative wäre: mehrere Stimmen pro Kandidaten möglich - für die Wahl grundsätzlich denkbar, hat aber ein höheres Fehlerpotential. Die Streichung erfolgte, da nunmehr alle Formalien für alle Wahlen neu in Abs 5 gemeinsam geregelt werden.

(3) Bei der Wahl zum Aufsichtsrat sind die zwei Kandidaten nach § 15 Abs. 1 S. 4 der Satzung gewählt, auf die die höchste und zweithöchste absolute Anzahl an JA-Stimmen dieser Kandidaten entfällt.
Im Übrigen sind entsprechend der darüber noch zu vergebenden Mandate jeweils die Kandidaten gewählt, die die einfache Mehrheit erhalten.
Erhalten mehr Kandidaten die einfache Mehrheit als Mandate zu vergeben sind, richtet sich die Reihenfolge nach der absoluten Anzahl an JA-Stimmen.
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Kandidaten, durch den die maximal zulässige Anzahl an Mitgliedern des Aufsichtsrates nach § 15 Abs. 1 S. 4 der Satzung überschritten wird.
Bei ergebnisrelevanter Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Wird die nach der Satzung erforderliche Mindestanzahl von fünf Personen oder zwei Vertretern der Gesellschafter von Tochtergesellschaften nicht erreicht, ist die Wahl ungültig.
Erhalten mehr Kandidaten die einfache Mehrheit als Mandate zu vergeben sind, rücken die nicht gewählten Kandidaten im Fall des Ausscheidens eines Gremienmitglieds entsprechend der Reihenfolge der auf sie entfallenden absoluten Anzahl an JA-Stimmen nach.
Bei der Wahl zum Ehrenrat sind die Kandidaten gewählt, die die einfache Mehrheit erhalten. Erhalten mehr Kandidaten die einfache Mehrheit als Mandate zu vergeben sind, richtet sich die Reihenfolge nach der absoluten Anzahl an JA-Stimmen.
Bei ergebnisrelevanter Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
Wird die nach der Satzung erforderliche Mindestanzahl von fünf Personen nicht erreicht, ist die Wahl ungültig.
Erhalten mehr Kandidaten die einfache Mehrheit als Mandate zu vergeben sind, rücken die nicht gewählten Kandidaten im Fall des Ausscheidens eines Mitglied des Ehrenrates entsprechend der Reihenfolge der auf sie entfallenden absoluten Anzahl an JA-Stimmen nach.
(3) Bei der Wahl zum Aufsichtsrat sind zunächst die zwei Kandidaten nach § 15 Abs. 1 S. 4 der Satzung gewählt, auf die die höchste und zweithöchste absolute Anzahl an JA-Stimmen dieser Kandidaten entfällt.
Im Übrigen Außerdem sind entsprechend der darüber noch zu vergebenden Mandate jeweils die Kandidaten gewählt, die die einfache Mehrheit im Übrigen die höchste Anzahl an JA-Stimmen erhalten.
Erhalten mehr Kandidaten die einfache Mehrheit als Mandate zu vergeben sind, richtet sich die Reihenfolge nach der absoluten Anzahl an JA-Stimmen.
Die Sätze Satz 2 und 3 gelten gilt nicht für den Kandidaten, durch den welche die maximal zulässige Anzahl an Mitgliedern des Aufsichtsrates nach § 15 Abs. 1 S. 4 der Satzung überschritten wird.
Bei ergebnisrelevanter Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Wird die nach der Satzung erforderliche Mindestanzahl von fünf Personen oder zwei Vertretern der Gesellschafter von Tochtergesellschaften nicht erreicht, ist die Wahl ungültig.
Erhalten mehr Kandidaten die einfache Mehrheit als Mandate zu vergeben sind, rücken die Die nicht gewählten Kandidaten rücken im Fall des Ausscheidens eines Gremienmitglieds entsprechend der Reihenfolge der auf sie entfallenden absoluten Anzahl an JA-Stimmen nach, sofern sie von mindestens 10 % der Abstimmenden gewählt wurden.
Bei der Wahl zum Ehrenrat sind die Kandidaten gewählt, die die einfache Mehrheit entsprechend der zu vergebenden Mandate die höchste Anzahl an JA-Stimmen erhalten. Erhalten mehr Kandidaten die einfache Mehrheit als Mandate zu vergeben sind, richtet sich die Reihenfolge nach der absoluten Anzahl an JA-Stimmen.
Bei ergebnisrelevanter Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
Wird die nach der Satzung erforderliche Mindestanzahl von fünf Personen nicht erreicht, ist die Wahl ungültig.
Erhalten mehr Kandidaten die einfache Mehrheit als Mandate zu vergeben sind, rücken die Die nicht gewählten Kandidaten rücken im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes des Ehrenrates entsprechend der Reihenfolge der auf sie entfallenden absoluten Anzahl an JA-Stimmen nach , sofern sie von mindestens 10 % der Abstimmenden gewählt wurden.

  • Die Neuregelung dient der Vereinfachung, künftig ist nur eine relative Mehrheit nötig, d.h. unabhängig vom Prozentsatz sind die Kandidaten mit den sieben besten Ergebnissen gewählt. Im Übrgen erfolgten vorrangig sprachliche Anpassungen aufgrund der Neuregelung sowie eine Beschränkung bei den Nachrückern. Nachrücker gibt es nur, wenn genügend Kandidaten gewählt wurden. Die Quote soll verhindern, dass Kandidaten mit den geringsten Ergebnissen, die nach dem Willen der MV gerade nicht gewählt werden sollten, ins Gremium rücken. Die 10% sind dabei nicht abhängig von der Stimmenanzahl (max. 7 pro Wähler), sondern von der Wählerzahl – die Hürde ist geringer und eindeutiger zu bestimmen.

4)

Im Fall der Listenwahl wird anhand der Namensliste über alle Kandidaten des jeweiligen Gremiums gleichzeitig abgestimmt.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn ein Mitglied mehr Stimmen abgibt als zulässig oder die Stimmabgabe nicht eindeutig ist.
Gewählt sind entsprechend der Reihenfolge ihrer Benennung in der Liste so viele Kandidaten wie Mandate zu vergeben sind, wenn die Liste eine einfache Mehrheit erreicht.
Enthält die Liste mehr Kandidaten als Mandate zu vergeben sind, rücken diese im Fall des Ausscheidens eines Gremienmitglieds entsprechend der Reihenfolge ihrer Benennung nach.
4) Eine Listenwahl kann auf Antrag stattfinden, wenn nicht mehr Kandidaten als zu vergebende Mandate vorhanden sind.
Im Fall der Listenwahl wird anhand der Namensliste über alle Kandidaten des jeweiligen Gremiums gleichzeitig abgestimmt.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn ein Mitglied mehr Stimmen abgibt als zulässig oder die Stimmabgabe nicht eindeutig ist.
Gewählt sind entsprechend der Reihenfolge ihrer Benennung in der Liste so viele Kandidaten wie Mandate zu vergeben sind, wenn die Liste eine einfache Mehrheit erreicht.
Enthält die Liste mehr Kandidaten als Mandate zu vergeben sind, rücken diese im Fall des Ausscheidens eines Gremienmitglieds entsprechend der Reihenfolge ihrer Benennung nach.

  • Die Neuregelung beinhaltet eine klarere Reglung, unter welchen Voraussetzungen eine Listenwahl zulässig ist. Dadurch erübrigt sich die gestrichene Regelung, entweder ist die Liste komplett gewählt oder nicht, Nachrücker gibt es in dem Fall nicht.

(5) Der Wahlleiter erstellt das Wahlprotokoll, welches Bestandteil des Protokolls der Mitgliederversammlung ist. (5) Ungültig ist ein Stimmzettel, wenn er
1. ganz durchgestrichen oder durchtrennt ist,
2. unverändert abgegeben worden ist,
3. einen Zusatz enthält,
4. mehr Kreuze als die maximal möglichen Stimmen enthält.
(6)
Der Wahlleiter erstellt das Wahlprotokoll, welches Bestandteil des Protokolls der Mitgliederversammlung ist.

  • Wiederum zur Klarstellung und an einem Ort zusammengefasst.

Lars

Zwei Hinweise:

1. Mich würde die testweise Anwendung auf das letzte Ehrenrats-Wahlergebnis interessieren, speziell im Hinblick auf die 10 %. Wie viele Kandidaten hatten die insgesamt überschritten? Wie viele potentielle Nachrücker hätte es somit gegeben? Und wie viele hatten nicht genug Stimmen, um Nachrücker zu werden?

Das würde eine bessere Einschätzung ermöglichen, ob das wirklich zu praktikablen Ergebnissen führt, die  eine ausreichende Anzahl von Nachrückern ermöglichen (wobei es damals wohl deutlich mehr Kandidaten waren, das also dann eher den schlimmsten Fall eines Wahlergebnisses darstellt).

2. Für die wichtigere Aufsichtsratswahl sehe ich aber ein (hoffentlich nur theoretisches) Risiko, dass damit eine Ablehnung eines Aufsichtsratsmitgliedes unter bestimmten Voraussetzungen nahezu unmöglich wird. Angenommen es gibt einen Bewerber mehr als Aufsichtratsplätze, zwei der Kandidaten sind aber für fast alle Mitglieder untragbar. Einer wird mit fünf Ja-Stimmen abgestraft, der andere mit nur zwei - trotzdem rückt der mit den fünf Stimmen in den Aufsichtsrat ein, weil er ja mehr Ja-Stimmen als der andere hat, bis zur Erreichung der Maximalzahl an Gremienmitgliedern ausschließlich die Anzahl der Ja-Stimmen relevant ist und das Wahlprozedere keinerlei Möglichkeit der Ablehnung vorsieht.

Es wäre eventuell eine Möglichkeit, wenn es auch dort eine Mindestquote geben würde, wobei deren Festlegung wiederum sehr schwer wird. Wenigstens sollte man auch bei der eigentlichen Wahl erst mal die 10 % ansetzen (falls die sich anhand Frage 1 als praktikabel herausstellt).

ML67

Danke schonmal fürs Feedback. Hintergrund der Neuregelung war vor Allem, mit möglichst wenig Aufwand (keine mehreren Termine, keine wiederholten Wahlgänge etc.) eine funktionierende Wahl hinzubekommen. Wir hatten uns im Rahmen der Diskussionsrunde mehrere Modelle anderer Verein angesehen und uns dann an dem Dynamo-Modell orientiert.

zu 1.
Ich habe leider keine konkreten Zahlen zur letzten MV parat. Wir waren damals aber knapp über 300 Leute. Ich theorisiere mal etwas: wenn jetzt davon ca. 250 sich an der Wahl beteiligen (Abstimmende, d.h. wieder ohne Enthaltungen), würden 25 Stimmen reichen, um die Hürde zu überspringen. Den Kandidaten wurden damals die Ergebnisse mündlich mitgeteilt und wenn ich mich richtig erinnere, wären ein oder zwei Kandidaten darunter geblieben. Es sollte also praktikabel sein.

zu 2.
Ich kann verstehen, wo deine Bedenken liegen. Für den Verein ist in meinen Augen das Wichtigste, funktionierende Gremien zu bilden. Auch hier liegt ein Schwerpunkt somit darin, genügend geeignete Kandidaten zu finden (was ich schon zunehmend schwieriger finde). Wenn es dann tatsächlich nur acht oder weniger Kandidaten gibt, wird ein "Abstrafen" mehrerer tatsächlich unmöglich. Das könnte man mit einer Quote auch für die Wahl vielleicht umgehen, aber da stellt sich dann wieder die Frage, welche Quote ist praktikabel, um einen Aufsichtsrat überhaupt zu bilden. Für den Fall, dass sich gerade mal fünf Kandidaten finden und einer fällt durch, müsste die Wahl komplett wiederholt werden. Hier gilt zu beachten, dass der Aufwand gegenüber dem Ehrenrat durchaus auch höher ist, weil einerseits die Gesellschafter und andererseits die persönliche Qualifikation der Kandidaten zu beachten sind.

Es ist sowohl gewollt, dass die Gremien nicht nur aus der Mindestanzahl, sondern aus der Maximalanzahl bestehen und überdies Nachrücker vorhanden sind, um personelle Ausfälle kompensieren zu können - die Alternative wären vorgezogene Nach- oder Neuwahlen. Das heißt in der Konsequenz, dass auch durchaus die - vielleicht nur weniger bekannten - Kandidaten eine Chance bekommen sollen, in das Gremium (nach-) zu rücken, wenn sie von weniger Mitgliedern gewählt werden. Unsere Quote sollte lediglich verhindern, dass vor Allem bei einer Vielzahl von Kandidaten auch die klassischen Wahlverlierer irgendwann nachrücken können.

Wir haben noch keine bessere Idee gefunden, waren aber insbesondere zur öffentlichen Diskussionsrunde auch nur sehr wenige rauchende Köpfe.