Erklärung des Ehrenrates: Aufsichtsrats-Nachwahl auf der MV!

16.11.2017, 12:05 Uhr | 1069 Aufrufe
Durch die überraschenden Rücktritte der beiden Aufsichtsräte Simone Kalew und Dirk Balster ist der CFC-Ehrenrat zu einem schnellen Entschluss und einer Erklärung gekommen, dass der Aufsichtsrat auf der im Dezember 2017 stattfindenen Mitgliederversammlung wieder vervollständigt werden soll. Der Ehrenrat, laut Satzung zuständig für die Sichtung und das Vorschlagen von Kandidaten für den AR, möchte die drei freien Stellen besetzt wissen, damit der CFC-Aufsichtsrat wieder in vollem Umfang tätig sein kann. Für den Aufsichtsrat ist in der Vereinssatzung eine Größe von 5 bis 7 Mitgliedern vorgesehen.

Erklärung des Ehrenrates

Durch die Mandatsniederlegungen der Aufsichtsratsmitglieder Simone Kalew und Dirk Balster wird die in § 15 Abs. 1 der Satzung vorgesehene Mindestgröße des Aufsichtsrates unterschritten.

Nach Ansicht des Ehrenrates wird hierdurch jedoch eine Neuwahl des gesamten Gremiums nicht zwingend erforderlich. Eine solche Neuwahl hat nach § 15 Abs. 4 Satz 2 der Satzung dann zu erfolgen, wenn das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates zur Beschlussunfähigkeit des Gremiums führt. Der Aufsichtsrat bleibt nach § 15 Abs. 6 Satz 3 der Satzung beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Mit verbliebenen vier Mitgliedern ist somit eine Beschlussfähigkeit grundsätzlich gegeben.

Allerdings ist der Ehrenrat der Ansicht, dass die Arbeitsfähigkeit des Aufsichtsrates durch die Unterschreitung der Mindestgröße erheblich eingeschränkt ist. In Abstimmung mit dem Aufsichtsrat geht der Ehrenrat daher von der Anwendbarkeit der Regelung in § 15 Abs. 4 der Satzung aus. Danach bleibt der Sitz eines ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds für den Rest der Amtszeit unbesetzt, sofern nicht in dieser Zeit ein Nachfolger durch Einzelwahl bestellt wird.

Auch vor dem Hintergrund, dass zur ordentlichen Mitgliederversammlung im Jahr 2018 die turnusmäßige Neuwahl des Gremiums zu erfolgen hat und derzeit eine umfassende Überarbeitung der Satzung erfolgt, erscheint dem Ehrenrat diese Zwischenlösung zweckmäßig.

Im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung 2017 wird daher auch eine Nachwahl hinsichtlich der offenen Aufsichtsratsplätze - satzungsgemäß als Einzelwahl - stattfinden.

Quelle: CFC-Homepage

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