Chemnitzer FC e.V. lädt zur Mitgliederversammlung ein

19.07.2019, 07:54 Uhr | 1117 Aufrufe
Bei den Mitgliedern des CFC flatterte in diesen Tagen Post ins Haus. Der Inhalt - die Einladung zur Nachholung der ordentlichen Mitgliederversammlung des Chemnitzer FC e.V., die ursprünglich im Dezember 2018 hätte stattfinden sollen. Einberufen hat sie der Notvorstand, der nach dem Rücktritt von Thomas Uhlig vom Amtsgericht eingesetzt wurde.
Die Versammlung wird nun am:

Montag, den 19. August 2019, 18:30 Uhr (Einlass ab 17:00 Uhr)
in der Messehalle 2 der Messe Chemnitz (Messeplatz 1, 09116 Chemnitz)

stattfinden.

Geplant sind u.a. die Rechenschaftsberichte von Vorstand und Aufsichtsrat. Ausserdem sollen die Gremien neu gewählt werden. Obwohl der Insolvenzverwalter die Finanzierung der Veranstaltung abgelehnt hatte, wird ihm auf der Mitgliederversammlung die Möglichkeit eingeräumt, zu den Mitgliedern zu sprechen (Punkt 7).
Von Mario Lengtat gibt es zusätzlich einen Antrag zur Änderung der Satzung, der die Beitragspflicht auch während der Insolvenz und somit planbare Einnahmen des Vereins sicherstellen soll.
Für den neu zu wählenden Ehrenrat kann man sich noch bis 31. Juli bewerben (info@cfc-notvorstand.de oder Vorstand Chemnitzer FC e.V., c/o NP Neuerburg/Peters, Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz).

Eine finale Kandidatenliste für Ehrenrat und Aufsichtsrat liegt aktuell noch nicht vor, soll aber nachgereicht werden.

Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung 2018:

1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Wahl des Versammlungsleiters
3. Wahl des Protokollführers
4. Entscheidung über die Zulassung von Gästen
5. Bestätigung der Tagesordnung
6. Wahl der Kommission zur Durchführung der Wahlen und Unterstützung der Abstimmungen (Wahlkommission)
7. Grußwort des Insolvenzverwalters
8. Bericht des Vorstandes zum Geschäftsjahr 2017/18
9. Bericht des Aufsichtsrates zum Geschäftsjahr 2017/18
10. Diskussion zu den Berichten
11. Beschlussfassung über die Entlastung
    a) des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016/17
    b) des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2017/18 (Juli bis Dezember 17)
    c) des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2017/18 (Januar bis Juni 18)
    d) des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017/18 (Juli bis November 17)
    e) des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017/18 (Dezember 17 bis Juni 18)
12. Antrag auf Änderung der Satzung
    a) Vorstellung des Satzungsänderungsantrages von Sportfreund Lengtat
    b) Diskussion und Abstimmung
13. Wahl des Aufsichtsrates
    a) Vorstellung der Kandidaten/innen durch den Ehrenrat/Eigenvorstellung
    b) Befragung der Kandidaten durch die Mitglieder
    c) Durchführung der Wahl
14. Konstituierung des Aufsichtsrates und Vorstellung des Vorsitzenden
15. Wahl des Ehrenrates
    a) Vorstellung der Kandidaten/innen durch den Vorstand/Eigenvorstellung
    b) Befragung der Kandidaten durch die Mitglieder
    c) Durchführung der Wahl
16. Konstituierung des Ehrenrates und Vorstellung des Vorsitzenden
17. Ehrungen und Auszeichnungen
18. Allgemeines/Sonstiges
19. Schlusswort des Versammlungsleiters

Satzungsänderungsantrag Lengtat

1. In § 10 Absatz 5 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

„Die Mitglieder verpflichten sich auch während eines eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins, den Beitrag zu zahlen, sofern die Fortführung einer werbenden Tätigkeit des Vereins beabsichtigt ist. Dies erfolgt mit der Maßgabe, dass die Beiträge während der Dauer des Insolvenzverfahrens ausschließlich für den Amateurbereich und Nachwuchs des Vereins verwendet werden dürfen. Vorstand und Aufsichtsrat haben der Mitgliederversammlung im jährlichen Bericht Rechenschaft über die Höhe der Beitragsleistungen und deren Verwendung abzulegen.“

2. § 21 wird um folgenden Absatz 6 erweitert:
„Die Regelung in § 10 Absatz 5 Satz 2 findet erstmals in dem der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister nachfolgendem Geschäftsjahr Anwendung. Für das Geschäftsjahr der Eintragung beschließen die Vereinsmitglieder die Zahlung einer einmaligen Sonderumlage in Höhe des Mitgliedsbeitrages, ebenfalls mit der Maßgabe, dass diese Zahlungen ausschließlich für den Amateurbereich und Nachwuchs des Vereins verwendet werden dürfen. Mitgliederzahlungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung geleistet wurden (sogenannte „freiwillige Beiträge“) werden angerechnet. § 10 Absatz 2 Satz 4 ist analog anzuwenden. Die Zahlung ist bis zum Ablauf des auf die Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister folgenden Monats zu leisten. Den Mitgliedern steht ein Sonderkündigungsrecht zu, welches bis zum vorgenannten Zeitpunkt ausgeübt werden muss. Bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts endet die Mitgliedschaft zu diesem Zeitpunkt; die Pflicht zur Zahlung der Umlage entfällt.“

3. In § 21 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Der Zeitpunkt der Eintragung von Satzungsänderungen im Vereinsregister ist den Mitgliedern unverzüglich in geeigneter Form, u.a. auf der Internetpräsenz des Vereins und im folgenden Vereinsjournal, bekanntzugeben.“

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