SFV-Sportgericht verurteilt CFC zu 1.200 Euro Strafe

19.05.2010, 21:20 Uhr | 777 Aufrufe
Das Sportgericht des Sächsischen Fussballverbandes (SFV) hat den CFC zu einer Geldstrafe von 1.200 Euro verurteilt. Das heutige Urteil erging aufgrund der siebenminütigen Spielunterbrechung wegen des Abbrennens von Pyrotechnik im Halbfinale des Sachsenpokals gegen Dynamo Dresden.

Pyro im Dynamo-BlockErstaunlich ist, dass in der Urteilsbegründung der CFC für die Spielunterbrechung, welche aufgrund der Zündelei im Gästeblock der Dresdner verursacht wurde, mit in Haft genommen wurde. Auf der Homepage des SFV heißt es dazu: "Der Chemnitzer FC hat bei den Vorfällen gegen seine Ordnungspflichten gemäß § 53 der Spielordnung des SFV verstoßen. Das Einschmuggeln von pyrotechnischem Material in größerer Anzahl, insbesondere in Form von Knallkörpern, bengalischen Feuern und Rauchbombenzubehör zeigt, dass die Sicherheitsmaßnahmen des Vereins im konkreten Fall nicht gegriffen haben."

Ebenfalls Berücksichtigung - und schon eher verständlich - fand die Leuchtrakete, welche während des Geknalles der Dresdner in der Südkurve aufstieg und von einem der Linienrichter extra auf dem Spielberichtsbogen vermerkt wurde: "Außerdem wurde aus dem Chemnitzer Fanblock (59. Minute) hinter dem Tor eine Leuchtrakete in Richtung Spielfeld abgeschossen." Das diese Behauptung falsch ist, dürften Augenzeugen zu bestätigen wissen. Die (unnötige!) Rakete stieg nämlich in den Abendhimmel auf. Aber auch die Pyroaktion nach dem Schlußpfiff bemängelte der SFV: "Nach dem Abpfiff wurden im CFC-Fanblock weitere bengalische Feuer abgebrannt."

Dynamo Dresden, als gebranntes Kind beim SFV bereits aktenkundig notiert, wurde für die Zündelei im Gästeblock zu 2.000 Euro Strafe verurteilt. In der Begründung des Sportgerichtes heißt es: "Die SG Dynamo Dresden ist für das Entzünden der Feuerwerkskörper durch seine Anhänger nach ständiger Rechtsprechung des SFV- Sportgerichts gemäß § 37 Nr. 1 der Rechts- und Verfahrensordnung des SFV verantwortlich. [..] Danach sind Vereine für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich."

Beide Vereine haben noch die Möglichkeit, gegen das ergangene Urteil nach Maßgabe der Rechts- und Verfahrensordnung des SFV in Berufung zu gehen.

Quelle aller Zitate: SFV-Online

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