Haller-Zeremonie: CFC gibt Stellungnahme beim NOFV ab
18.04.2019, 10:55 Uhr | 1530 Aufrufe
Der Chemnitzer FC hat am Montag (15.4.) seine
Stellungnahme zum Gedenken an Thomas Haller am 9. März beim
Heimspiel gegen Altglienicke beim zuständigen
NOFV eingereicht. Damit nutzte der Club die volle Zeitspanne aus, denn am Montag war letzter Tag der Abgabefrist. Der Vorsitzende des NOFV-Sportgerichts, Stephan Oberholz, sagte gegenüber dem
MDR, dass eine späte Abgabe nichts Ungewöhnliches sei und dass der Verband nun die nächsten Schritte prüfen werden. Gegenüber
TAG24 meinte Oberholz: "
Die Stellungnahme ist durch einen anwaltlichen Vertreter am Montag bei uns eingegangen. Jetzt läuft die Bewertung und Analyse, auf deren Grundlage wir sehr sorgfältig entscheiden werden." Wie lange die Prüfung durch den NOFV dauern könnte und was sich daraus am Ende ergibt, ist ungewiss. Noch einmal Oberholz bei TAG24: "
Das ist schwierig einzuschätzen, da es ein schwerwiegendes Verfahren ist. Wir prüfen aktuell die Stellungnahme des CFC. Anschließend könnte es Nachermittlungen oder ein mündliches Verfahren geben." Zeitlich werde sich der NOFV nicht unter Druck setzen lassen, erfuhr abschließend noch der MDR.
Auszug aus der Rechts- und Verfahrensordnung des NOFV:
§ 34 Diskriminierung und ähnliche Tatbestände
1. Eines unsportlichen Verhaltens macht sich insbesondere schuldig, wer sich politisch, extremistisch, obszön anstößig oder provokativ beleidigend verhält.
2. Wer die Menschenwürde einer Person oder einer Gruppe von Personen durch herabwürdigende,
diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen oder Handlungen in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft verletzt, wird für mindestens fünf Wochen gesperrt. Zusätzlich werden ein Verbot, sich im gesamten Stadionbereich aufzuhalten und eine Geldstrafe von € 500,00 bis zu € 20.000,00 verhängt. Bei einem Offiziellen, der sich dieses Vergehens schuldig macht, beträgt die Mindestgeldstrafe € 1.000,00.
Verstoßen mehrere Personen (Trainer, Offizielle und/oder Spieler) desselben Vereins gleichzeitig gegen Absatz 1 oder liegen anderweitige gravierende Umstände vor, können der betreffenden Mannschaft bei einem ersten Vergehen drei Punkte und bei einem zweiten Vergehen sechs Punkte abgezogen werden; bei einem weiteren Vergehen kann eine Versetzung in eine tiefere Spielklasse erfolgen. In Spielen ohne Punktevergabe kann ein Ausschluss aus dem Wettbewerb ausgesprochen werden.
3. Wenn Anhänger einer Mannschaft bei einem Spiel gegen Nr. 2., Absatz 1 verstoßen, wird der betreffende Verein mit einer Geldstrafe von € 500,00 bis zu € 20.000,00 belegt.
In schwerwiegenden Fällen können zusätzliche Sanktionen, insbesondere die Austragung eines Spiels unter Ausschluss der Öffentlichkeit, die Aberkennung von Punkten oder der Ausschluss aus dem Wettbewerb ausgesprochen werden.